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Arbeitsrecht

Ansprüche bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Hier möchten wir Ihnen weitere Informationen und Erläuterungen zu folgenden Themenkomplexen geben:

  1. Einleitung
  2. Arbeitszeugnis
  3. Abfindung

1. Einleitung

Ist das Arbeitsverhältnis erst einmal beendet, was durchaus auch länger dauern kann, so enden noch nicht sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen. Klar ist, dass überlassene Arbeitsmittel zurück zu geben und noch ausständige Lohnforderungen zu bezahlen sind.

Es bestehen auch gegebenenfalls noch nachvertragliche Treuepflichten z.B. keinen Kundenstamm „zu klauen“ oder Betriebsinterna an Dritte weiterzugeben.
Mit der Beendigung entstehen jedoch auch neue Ansprüche.

2. Was muss der Arbeitgeber bei der Abfassung eines Arbeitszeugnisses beachten?

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstellung eines Zeugnisses (§ 109 GewO bzw. § 630 BGB).

Welche äußere Form muss ein Zeugnis aufweisen?

Laut dem Gesetz ist das Zeugnis in verkehrsüblicher Form zu erstellen, d. h. maschinenschriftlich und auf dem für Geschäftskorrespondenz üblichen Firmenpapier mit dem entsprechenden Briefkopf (BAG, Urt. v. 03.03.1993, DB 1993, 1624; LAG Hamburg, Urt. v. 07.09.1993, NZA 1994, 890).

Unter verkehrsüblicher Form versteht sich selbstverständlich, dass das Zeugnis frei von Rechtschreib- und Kommafehlern sowie Zahlenfehlern z.B. beim Geburtsdatum des Arbeitnehmers sein muss.

Welchen Inhalt muss ein Arbeitszeugnis haben?

Grundsätzlich muss ein Zeugnis wohlwollend formuliert sein und der Wahrheit entsprechen. Auch der Aufbau eines Arbeitszeugnisses in inhaltlicher Form ist genau geregelt. Unterschieden wird zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis.

Bei einem einfachen Zeugnis wird mit den Daten des Mitarbeiters eingeleitet, danach die Tätigkeit des Mitarbeiters beschrieben, eine Aussage zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen und mit guten Wünschen für die Zukunft sowie dem größten Bedauern über den Verlust dieses überaus geschätzten Mitarbeiters geschlossen. Ort, Datum und Unterschrift des Vorgesetzten sollten ebenfalls nicht fehlen.

Bei einem qualifizierten Zeugnis erfolgt zusätzlich noch eine Beurteilung der Leistung und Führung des Arbeitnehmers.

Auf welches Datum muss ein Arbeitszeugnis ausgestellt sein?

Das Datum der Ausstellung auf dem Zeugnis ist nicht (immer) das Datum der tatsächlichen Ausstellung.

Liegt zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zeugniserteilung ein längerer Zeitraum, so ist das Zeugnis auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzudatieren (BAG, Urt. v. 09.09.1992, AP Nr. 19 zu § 630 BGB).

3. Bekommt man beim Verlust des Arbeitsplatzes immer eine Abfindung?

Nein. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Sollte die Kündigung eines Arbeitnehmers nicht rechtmäßig und unwirksam sein, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Abfindung, sondern auf Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsverhältnis wurde einfach durch die unwirksame Kündigung nicht beendet und läuft unverändert weiter.

Hiervon zu unterscheiden sind die Ansprüche aus §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Sollte das Gericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß gekündigt wurde und dem Arbeitnehmer eine weitere Tätigkeit in der Firma nicht zumutbar sein, so kann das Gericht dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Geldbetrag zusprechen.

Die gesetzliche Regel wurde jedoch in der Praxis zur Ausnahme. Die meisten Verfahren vor den Arbeitsgerichten enden durch einen Vergleich, in dem die Parteien eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbaren.

Gibt es eine Regelabfindung?

Als Faustregel gilt bei der Berechnung der Abfindung ½ Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Dies kann jedoch variieren z.B. bei bevorstehender Insolvenz des Arbeitgebers.