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Schadensregulierung Personenschäden

Verhalten nach einem Unfall

Werden Menschen an der Gesundheit verletzt, so stellt sich nach der Erstversorgung oft die Frage nach der Ersatzpflicht. Unabhängig davon, wer zu wie viel Prozent für das Schadensereignis verantwortlich ist, stellt sich für die Geschädigten und deren Angehörige die nicht einfach zu beantwortende Frage, welche Positionen im Rahmen der Ersatzpflicht vom Schädiger bzw. einer Versicherung zu erstatten sind.

Selbst wenn bekannt ist, was der Verletzte vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung verlangen kann, so scheitern oftmals die Ansprüche der Geschädigten an den im Streitfall notwendigen Nachweisen. Ansprüche gehen verloren, da es in der Natur des Menschen liegt, dass Erinnerungen verblassen und Belege untergehen.

Um dem entgegen zu wirken möchten wir Ihnen weitere Informationen und Erläuterungen zu folgenden Themenkomplexen geben:

  1. Verhalten des Verletzten und der Angehörigen nach einem Unfall
  2. Umgang mit gegnerischen Versicherern nach einem Unfall

1. Wie sollte ich mich als Geschädigter nach einem Unfall verhalten?

Bei Verletzung des Körpers oder sogar dem Tod eines Angehörigen nach einem Unfall ist es besonders wichtig, dass der Geschädigte möglichst bald einen Rechtsanwalt aufsucht. Hierfür muss die Heilbehandlung auch noch nicht abgeschlossen sein. Befindet sich der Geschädigte im Krankenhaus, so sollten die Angehörigen einen Anwalt beauftragen. Es gilt bereits möglichst früh die Weichen richtig zu stellen.

Es gibt eine einfache Aufteilung der anstehenden Arbeiten zwischen Anwalt und Mandant. Der Mandant ist verantwortlich für den Sachverhalt und die vollständige Schilderung der Tatsachen. Sie müssen Ihren Anwalt daher bezüglich der Heilbehandlung über folgende Bereiche unterrichten:

Tipp vom Fachanwalt: Die Erfahrung zeigt, dass diese Fragen bereits nach kurzer Zeit nicht mehr beantwortet werden können. Sie sind jedoch wichtig, damit der Anwalt die Ihnen zustehenden Rechte auch vollumfänglich geltend machen und Sie bestmöglich vertreten kann. Speziell bei schweren Unfällen summiert sich selbst „Kleinkram“ wie Fahrtkosten schnell auf mehrere Tausend Euro. In einem Fall konnte so allein an Fahrtkosten ein Betrag von mehr als 5.000,- € von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangt werden. Geld das der Geschädigte ohne peinlich genaue „Buchführung“ aus der eigenen Tasche bezahlt hätte.

Wir würden Ihnen daher raten sich einen Ordner anzulegen, der folgende Teilbereiche umfasst, die jeweils mit Reitern voneinander getrennt sind:

Ärzteliste

Bitte listen Sie alle Ärzte und andere Angehörige der heilbehandelnden Berufe auf, die Sie im Laufe der Behandlung besucht haben. Kennen Sie den behandelnden Arzt (z.B. den Unfallchirurgen) nicht, so vermerken Sie dies bitte.

Ein Eintrag in der Ärzteliste könnte beispielsweise so aussehen:

  1. Krankenhaus Friedberg, Hergottsruhstr. 3, 86316 Friedberg; Notfallchirurgie, Operateur unbekannt
  2. praxisclinic Mering, Luitpoldstr. 24, 86415 Mering; Dr. Möckl; Orthopäde, Nachbehandlung nach OP
  3. usw.

Behandlungsliste

Es ist wichtig, dass wir Ihre Krankengeschichte auch nach langer Zeit noch nachvollziehen können. Sollte es zu einem Prozess kommen, so müssen wir den Sachverhalt für den Richter so umfassend wie möglich schildern. Hierfür wäre es sinnvoll, dass Sie von Anfang an eine Art „Tagebuch“ führen.

Ein Eintrag in der Behandlungsliste könnte beispielsweise so aussehen:

08.01.2009.
Nach Unfall mit RTW ins KH Friedberg verbracht.
starke Kopf- und Nackenschmerzen, starke Schmerzen in den Beinen. Beine waren blau und geschwollen. Röntgen ergab Bruch des Kniegelenks rechts. Operation war aufgrund der Schwellung nicht möglich. Schwellung muss abklingen. 3 Tage stationär vor OP, konnte nicht aufstehen, musste Bettpfanne benutzen.
Diagnose/Befund vgl. Entlassungsbericht # 1 vom 22.01.2009 an Hausarzt

11.01.2009
Operation des Kniegelenks vgl. OP-Bericht # 2

15.01.2009
Entlassung aus KH; Fahrt nach Hause mit Taxi 18,- € gem. Quittung (abgeheftet bei Zuzahlungsliste)

18.01.2009
Vorstellung praxisclinic Mering, Wundversorgung Dr. Möckl; Knie immer noch nicht beweglich, bettlägerig
Verordnung 10 x Physiotherapie, Voltarentabletten, Schmerzmittel
Fahrt Wohnung Praxis einfach: 18 km
usw.

Assistenzleistungen Dritter; Besuchsfahrten

Nach Unfällen und während des Krankenhausaufenthalts kommt es immer wieder vor, dass Unfallopfer alltägliche Aufgaben nicht mehr selbst bewältigen können. Oftmals wird die Hilfe von Dritten und Angehörigen benötigt. Meist ist ein Verlust an Mobilität gegeben. Die Unfallopfer werden von Verwandten oder Freunden zum Arzt, der Therapie oder zu sonstigen Erledigungen bis hin zur Freizeitgestaltung gefahren. So können oftmals hohe Kosten für Krankentransporte oder Taxirechnungen vermieden werden.

Auch Besuchsfahrten beispielsweise ins Krankenhaus oder in die Reha sind erstattungsfähig.

Ein bei Assistenzleistungen könnte beispielsweise so aussehen:

08.01.2009

10.00 – 11.30 Uhr
Max Mustermann, Blechdosenallee 4, 12345 Musterstadt; Freund
Fahrt in die Notaufnahme KH Friedberg, Besuch, Beistand vor OP
Dauer: 1,5 Stunden; 32 km

09.01.2009

09:00 – 10:30 Uhr
Claudia Müller, Dorfstraße 4, 86415 Mering; Mutter
Packen diverser persönlicher Sachen, Katze füttern, Fahrt ins KH
Dauer: 1,5 Stunden; 54 km

17:00 – 17-30 Uhr
Fahrt zur Wohnung Katze füttern; 24 km
usw.

Zuzahlungsliste

Im Laufe der Behandlung werden Sie eine Menge an Zuzahlungen leisten. Beginnen Sie bereits frühzeitig diese Belege zu sammeln.

08.01.2009 KH-Friedberg, Quartalsbeitrag Beleg #1 10,- €
15.01.2009 Taxi, Heimfahrt vom Krankenhaus Beleg #2 18,- €
18.01.2009 Zuzahlung Physiotherapie Beleg # 3 23,- €

Verdienstausfall

Ein Eintrag in der Verdienstausfallsliste könnte beispielsweise so aussehen:

Verdienst Januar 2008 bis Dezember 2008 gem. Lohnbescheinigung des Arbeitgebers (Beleg # 1)
24.240,33 € brutto, 17.815,86 € netto
monatlich 1.484,66 € netto
täglich 48,81 € netto

09.01.2009 bis 19.02.2009 (42 Tage)
Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber insgesamt 2.050,02 €
gem. Lohnabrechnung Januar 2009 Beleg # 1 und Februar 2009 Beleg # 2

20.02.2009 bis 20.07.2009 (151 Tage)
Krankengeld Barmer Krankenversicherung insgesamt 4.422,19 €
gem. Bescheid vom 25.03.2009 Beleg # 3
Personenbedingte Kündigung zum 20.07.2009 Beleg # 4
Fliesenlegerhandwerk kann mit gebrochenem Knie nicht mehr ausgeübt werden

21.07.2009 bis 18.08.2009 (12 Tage)
Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt insgesamt 433,49 €
gem. Bescheid vom 30.07.2009 Beleg # 5
usw.

Vermehrte Bedürfnisse / Haushaltsführungsschaden

Sollten sie aufgrund der Verletzungen in der Fähigkeit den Haushalt zu führen eingeschränkt sein, so besteht die Möglichkeit entweder die tatsächlich verauslagten Kosten für eine Haushaltshilfe ersetzt zu verlangen oder eine fiktive Berechnung vorzunehmen.

Sofern Sie eine Haushaltshilfe engagieren müssen auch hier zu Nachweiszwecken Rechnungen, Meldung zur Sozialversicherung und dergleichen aufbewahrt werden.

Tipp vom Fachanwalt: Kein Mensch (auch Sachbearbeiter von Versicherungen, Richter und nicht zu Letzt Ihr Anwalt zählen dazu) hat Lust sich durch einen Haufen unsortiertes Papier zu wühlen und sich das rauszusuchen was er braucht. Bekommt der Sachbearbeiter einer Versicherung alles sauber auf einem Silbertablett serviert ist er eher geneigt alles ohne weitere Nachfragen abzuhaken, als wenn er jeden Beleg durchlesen muss.

2. Wie verhalte ich mich, wenn ein gegnerischer Haftpflichtversicherer nach einem Unfall auf mich zukommt?

Bitte beachten Sie: Die folgende Darstellung ist allgemeiner Natur und hauptsächlich für Schäden im KfZ-Haftpflichtbereich geschrieben. Das Gesagte kann jedoch zu großen Teilen auf Fälle von Personenschäden oder von Unfallversicherungen übertragen werden.

Man freut sich immer, wenn sich andere um einen sorgen und man telefonisch oder mittels eines Schreibens von Versicherern kontaktiert wird. Doch leider ist die Motivation des Schreibens bei genauer Betrachtung nicht die, die sich der Ersatzberechtigte wünschen würde.

Der Geschädigte möchte nach seinem Unfall den ihm entstandenen Schaden möglichst vollständig und zügig ersetzt erhalten. Die Rechtsprechung hat den Satz geprägt: „Der Geschädigte ist so zu stellen, wie wenn das schädigende Ereignis nie eingetreten wäre“. Dies sind oft weitreichende Ansprüche.

Haftpflichtversicherer und alle anderen Versicherer möchten im Gegensatz dazu den zu zahlenden Ersatz natürlich möglichst gering halten.

Der Schädiger folgt oftmals einem menschlichen Reflex, dem „ich war’s nicht“-Reflex. Neben der menschlichen Komponente gibt es im Rahmen eines Unfalls auch noch zivil- und strafrechtliche Komponenten, die gegen ein Schuldanerkenntnis sprechen. In den Haftpflichtversicherungsbedingungen von Ärzten ist beispielsweise geregelt, dass diese auch offensichtliche Behandlungsfehler nie zugeben dürfen, da sie ansonsten den Versicherungsschutz verlieren (was meines Erachtens bereits alles über die „Regulierungsbereitschaft“ von Versicherern aussagt). Bei Teilschuld im Rahmen eines Verkehrsunfalls erhält der Schädiger zumindest einen Teil des Schadens am eigenen Auto ersetzt. Wird ein Mensch bei einem Verkehrsunfall verletzt, so erstattet die Polizei von Amts wegen Strafanzeige wegen Körperverletzung, über deren Fortgang die Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat. Es sprechen also für den Schädiger oftmals gute Gründe gegen ein „Entschuldigung tut mir leid – mein Fehler“.

Von Interesse sind somit für den ersten Kontakt nach einem Unfall folgende Punkte:

  1. Fragebögen der gegnerischen Versicherung
  2. Anrufe der Haftpflichtversicherer und das Angebot des „Schadensmanagements“
  3. Gutachter der Versicherung
  4. Die Versicherung möchte eigentlich gar keinen Gutachter

1) Was mache ich mit Fragebögen, die mir der gegnerische Haftpflichtversicherer zuschickt?

Aus amerikanischen Filmen kennt man den Satz: „Alles was sie sagen kann und wird gegen Sie verwendet werden!“. Im Fall von Fragebögen der gegnerischen Haftpflichtversicherer ist dies nur die halbe Wahrheit. Richtiger wäre: „Es wird nur all das verwendet, was gegen Sie verwendet werden kann!“

Haftpflichtversicherer sind wahnsinnig erfinderisch, was Fragen an Geschädigte anbelangt, die angeblich der Schadensregulierung dienen sollen. Der Fragenkatalog, den der Verletzte übersandt bekommt, scheint schier unendlich.

All diese Fragen dienen einem immer gleichen Dreierschritt, den Versicherer sowohl im Rahmen der Haftpflichtversicherung oder der Unfallversicherung prüfen:

  1. Die Versicherung ist nicht eintrittspflichtig.
  2. Sollte die Eintrittspflicht ausnahmsweise nicht abgelehnt werden können, so ist auf ein möglichst hohes Maß an Mitverschulden des Geschädigten hinzuwirken.
  3. Der Schaden ist der Höhe nach soweit als möglich zu begrenzen.

Einziger Vorteil des Geschädigten: Er kann derartige (Fang-)Fragen des Schädigers und dessen Versicherers getrost ignorieren. Ihr Rechtsanwalt wird die notwendigen anspruchsbegründenden Tatsachen in einem eigenen Schreiben vortragen. Weitere Angaben sind in der Regel nicht erforderlich und sollten unterbleiben. Sie dienen lediglich den oben genannten Zwecken der Versicherer.

Kein Mensch weiß tatsächlich noch, welche Sitzposition man im Zeitpunkt eines Unfalls eingenommen hatte und wie groß der Neigungswinkel der Rückenlehne war. Zu wie viel Prozent die Straße mit Eis bedeckt war oder wann an der Unfallstelle der letzte Regen gefallen ist und wie hoch die Niederschlagsmenge war. Darüber hinaus ist es nicht die Aufgabe des Geschädigten für Haftpflichtversicherungen und Unfallversicherungen Daten des Deutschen Wetterdienstes abzufragen.

2) Muss ich darauf eingehen, wenn mir die gegnerische Haftpflichtversicherung ein komplettes Schadensmanagement anbietet?

Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte in den Worten der Rechtsprechung gesprochen „Herr des Restitutionsgeschehens“ ist und diese Position auch nicht aus der Hand geben sollte. Was nichts anderes heißt, als dass der Geschädigte die Personen auswählt, die die Behandlung durchführen oder den Schaden reparieren. In speziellen Einzelfällen kann es sich insbesondere bei sogenannten Großschäden mit umfangreichen Reha Maßnahmen anbieten, dass Umschulung, Reha und Behandlung sinnvoll koordiniert wird. Dies ist aber nicht damit zu verwechseln, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Regulierung eines Unfallschadens an sich ziehen möchte und oftmals dem Geschädigten telefonisch anbietet, dass sie sich um alles kümmern werde.

Bei jeder Begutachtung steht demjenigen der begutachtet ein gewisser Bewertungsspielraum zu. Nach dem alten Motto: „Wessen Brot ich fress, dessen Lied ich sing!“ wird auch im Bereich der Begutachtung verfahren. Wer auch in Zukunft für eine bestimmte Gruppe (z.B. Versicherer) tätig sein will, der wird in der Regel geneigt sein den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum zu Gunsten seines Auftraggebers auszuschöpfen. Dem Geschädigten steht die Wahl des Gutachters zu. Ein Recht, von dem er unbedingt Gebrauch machen sollte.

Daneben ist es oft im Bereich des Unfallschadens so, dass die Versicherer mit Werkstätten „Spezialtarife“ ausgehandelt haben. Die Werkstätten arbeiten dann zu weit unterdurchschnittlichen AW-Sätzen, sind verpflichtet für die Dauer der Reparatur einen kostenlosen Leihwagen zu stellen, das Fahrzeug abzuholen und zu liefern sowie einer kostenlosen Reinigung zu unterziehen. Um die Aufträge gewinnbringend abwickeln zu können soll es daher bereits vorgekommen sein, dass die Reparaturarbeiten nicht ganz so sorgfältig durchgeführt wurden, wie es sich der Geschädigte gewünscht hätte. Im Rahmen von Personenschäden ist ebenfalls eine gewisse Kenntnis gefragt, wie die einzelnen Reha-Einrichtungen arbeiten und welche Leistungen in den jeweiligen Einrichtungen für notwendig erachtet bzw. angeboten werden. Die Erfahrung zeigt, dass Geschädigte in einer selbst bzw. zusammen mit dem behandelnden Arzt ausgewählten Reha-Einrichtung oftmals besser versorgt werden.

Im Telefonat mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung wird der Geschädigte auch gerne auf die Schadensminderungspflicht hingewiesen. Es ist grundsätzlich richtig, dass sich der Geschädigte so verhalten muss, dass dem Schädiger die geringsten Kosten entstehen. Dies beinhaltet aber nicht eine Einschränkung der Rechte auf freie Wahl des Arztes oder des Reparaturbetriebs. Hierzu in den einzelnen Artikeln genauere Informationen.

3) Kann mir die Versicherung einen Gutachter aufzwängen? Besteht ein Recht zur Besichtigung?

Es ist hier zwischen Kasko- und Haftpflichtschaden zu unterscheiden.

Die eigene Versicherung (Unfallversicherung oder Vollkaskoversicherung) hat im Versicherungsvertrag oftmals geregelt, dass die Begutachtung des Schadens durch einen Gutachter der Versicherung zu erfolgen hat. Ist der Versicherungsnehmer mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden, so stehen ihm verschiedene Möglichkeiten zu. Es kann bzw. muss je nach Versicherungsvertrag ein Sachverständigenverfahren (vgl. beispielsweise § 14 AKB) vor einer Klage eingeleitet werden. Es kann auch eine Schlichtung vor dem Ombudsmann für Versicherungen durchgeführt werden.

Im Fall eines Haftpflichtschadens steht dem Geschädigten die freie Wahl des zu beauftragenden Gutachters zu. Der Gegner kann lediglich das Gutachten anzweifeln. Der vom Geschädigten beauftragte Gutachter wird rechtlich als Erfüllungsgehilfe des Schädigers tätig. Der Schädiger bzw. dessen Versicherung haben weder ein Recht zur Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs noch ein Recht zur Nachbesichtigung nach erfolgter Reparatur. Gleiches gilt für Untersuchungen bei Körperverletzungen. Die Reparaturbestätigung sollte gegebenenfalls wieder durch einen vom geschädigten beauftragten Gutachter erstellt werden.

4) Was ist zu tun, wenn die Versicherung gar keinen Gutachter will und mir gleich zusagt die Reparaturkosten in meiner Werkstatt gemäß Rechnung zu tragen?

Auch hier gilt in der Regel der oben aufgestellte Grundsatz. Was die Versicherungen tun, das tun sie aus gutem Grund. Natürlich kostet ein Gutachten Geld. Geld das sich die Versicherung gerne sparen würde. Der Gutachter stellt jedoch nicht nur fest, was an dem Fahrzeug zu reparieren ist, er gibt auch teilweise weitere Schadenspositionen wie den merkantilen Minderwert an, den sich die Versicherung bei einer Rechnung des Autohauses ebenfalls spart. Allerdings ist dies eine Kostenersparnis zu Lasten des Geschädigten.

Tipp vom Fachanwalt: Behalten Sie alle Fäden in der Hand.