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Mietrecht und Immobilienrecht

Kündigungsgrund unpünktliche Mietzahlung

29.08.2011

Grundsätzlich ist der Mieter zur fristgemäßen Bezahlung von Miete verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihn der Vermieter nach vorheriger Abmahnung kündigen. Es wird in der Rechtsprechung allgemein angenommen, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Vertrages auf Grund der dauerhaften und fortgesetzten Vertragsverletzung des Mieters nicht zuzumuten ist. Dies ist ständige Rechtsprechung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch in einem Urteil vom 04.05.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 191/10) entschieden, dass dies nur dann gilt, wenn der Vermieter die verspäteten Mietzahlungen nicht über längere Zeit hinweg geduldet hat. In dem vom BGH entschiedenen Fall zahlte der Mieter die Miete bereits seit über 20 Jahren nicht fristgerecht.

Die Entscheidung des BGH ist richtig, da es um die Zumutbarkeit des Verhaltens des Mieters für den Vermieter geht. Der Vermieter hat hier zu erkennen gegeben, dass er an einer pünktlichen Zahlung der Miete kein allzu hohes Interesse hat.

Tipp für den Vermieter:
Will sich der Vermieter die Möglichkeit zur Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs offen halten, so kann ihm nur geraten werden bei Zahlungsverzug eine entsprechende Abmahnung auszusprechen. Eine Kündigung braucht nicht sofort erfolgen. Jedoch kann danach dem Vermieter nicht vorgehalten werden, dass er an dem pünktlichen Eingang der Miete kein Interesse habe.

Tipp für Mieter:
Mietern kann nur angeraten werden die Miete pünktlich via Dauerauftrag zu überweisen. Selbst die verspätete Zahlung von Miete kann nicht nur Rechtsanwaltskosten wegen Zahlungsverzugs nach sich ziehen, sondern auch zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.

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