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Arbeitsrecht

Keine Diskriminierung von „einfachen“ Behinderten bei Nichteinladung zum Bewerbungsgespräch

25.08.2011

Bewerben sich schwerbehinderte bzw. denen gleichgestellte Behinderte auf einen Arbeitsplatz, so kann der Arbeitgeber gem. §§ 81 ff SGB IX verpflichtet sein diese Personen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Liegt jedoch keine Schwerbehinderung bzw. eine entsprechend von der Behörde festgestellte Gleichstellung vor, so kann aus der bloßen Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch keine ungerechtfertigte Benachteiligung im Sinne des § 22 AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) vermutet werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 27.01.2011 festgestellt, dass es keine allgemeine Vermutung dafür gibt, dass einfache Behinderte benachteiligt werden nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden (Aktenzeichen 8 AZR 580/09).

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