Home

Aktuelles
Mietrecht und Immobilienrecht

Ersatzansprüche des Mieters bei Durchführung von Schönheitsreparaturen, zu denen er nicht verpflichtet ist

25.08.2011

Führt der Mieter bei seinem Auszug noch Schönheitsreparaturen durch, zu denen er nicht verpflichtet ist, so hat er gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Erstattung. Dies ist meist dann der Fall, wenn im Mietvertrag eine Reparaturklausel für Schönheitsreparaturen verwendet wird, die mit der aktuellen Rechtsprechung nicht übereinstimmt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings in einem Urteil vom 04.05.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 195/10) entschieden, dass dieser Anspruch gem. § 548 Abs. 2 BGB nach 6 Monaten verjährt.

Zurück zur Übersicht