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Erbrecht
Grabpflegekosten nun doch „Beerdigungskosten“?
25.08.2011Nach ständiger gerichtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) stellen die Kosten für die Pflege eines Grabes keine „Beerdigungskosten“ gem. § 1968 BGB dar. Nach Ansicht des BGHs fallen die Kosten der Grabpflege nicht dem Nachlass zur Last, da es sich bei einer Grabpflege lediglich um eine sittliche und nicht um eine rechtliche Pflicht handle.
Dem hat sich mit Urteil vom 31.05.2011 erstmals ein Landgericht entgegengestellt (LG Heidelberg, Urteil vom 31.05.2011, Aktenzeichen 5 O 306/09). Das LG Heidelberg begründet die abweichende Ansicht mit § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG). Nach dem ErbStG darf der Erbe für die übliche Grabpflege einen Pauschalbetrag in Höhe von 10.300,00 € als Nachlassverbindlichkeiten ansetzen. Nach Ansicht des LG Heidelberg sowie anderer Instanzgerichte und Stimmen in der Literatur ist es daher angemessen, dass die Pflegeausgaben für ein Grab zu mindestens bis zu dieser Höhe ersetzt werden.
Darüber hinaus führt das LG Heidelberg aus, dass es sich bei einer Grabpflege auch nicht lediglich um eine sittliche Verpflichtung handle. Nach den Friedhofssatzungen sind die Grabstätten dauerhaft zu pflegen und in einem würdigen Zustand zu erhalten. Es besteht insoweit also eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, welche durch die Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme entsprechend vorgenommen werden könnte. Die Kosten sind dann dem Nutzungsberechtigten, welcher meistens der Erbe ist, aufzuerlegen.
Es bleibt abzuwarten, ob der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Problemkreis „Grabpflegekosten“ aufgeben wird. Bis zu einer Höhe von 10.300,00 € können Pflichtteilsberechtigten bzw. Miterben die Kosten der Grabpflege mit guten Argumenten entgegen gehalten werden. Der Ausgang eines Verfahrens ist insoweit allerdings offen.