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Strafrecht

Unzulässigkeit der Anordnung von Beugehaft

25.08.2011

Bei Aussageverweigerung hat das Kammergericht (KG) in seinem Beschluss vom 09.02.2011 (Aktenzeichen 3 Ws 31/11) festgestellt, dass gegen einen Zeugen keine Beugehaft verhängt werden kann, wenn der Zeuge ankündigt gegebenenfalls nach Überprüfung der Entscheidung des Gerichts (Zeuge kann sich auf kein Aussageverweigerungsrecht stützen) im Wege der Beschwerde auszusagen, wenn die Folgeinstanz seine Rechtsansicht nicht teilt.

Im vorliegenden Fall haben mehrere Beteiligte zusammen eine Straftat begangen. Einer war bereits rechtskräftig abgeurteilt. Dieser Angeklagte sollte nun gegen die anderen als Zeuge aussagen. Er berief sich auf § 55 StPO. Das Gericht nahm kein Aussageverweigerungsrecht an und verlangte vom Zeugen eine Aussage Der Zeuge weigerte sich jedoch weiter gegen die Angeklagten auszusagen. Er berief sich auf § 55 StPO und teilte mit, dass er gegebenenfalls nach Überprüfung der Entscheidung des Gerichts durch die nachfolgende Instanz aussagen werde. Das Gericht ordnete trotz allem die Beugehaft an.

Dies hat das KG nun als unverhältnismäßig beurteilt.

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