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Verkehrsrecht

Frist zur Prüfung bei Unfallregulierungen durch Haftpflichtversicherer

02.08.2011

Geschädigten ist es oft zu Recht nicht einsichtig, weswegen der gegnerische Haftpflichtversicherer sich mit der Regulierung der Unfallschäden verhältnismäßig lange Zeit lassen darf, bevor er mit der Regulierung in Verzug gerät. Die Rechtsprechung geht von einer Prüffrist der Haftpflichtversicherung von 4 bis 6 Wochen aus. Die Rechtsprechung der einzelnen Oberlandesgerichte ist insoweit uneinig. Das Oberlandesgericht München (OLG München) billigt den Haftpflichtversicherern maximal eine Frist von 4 Wochen zur Prüfung der Eintrittspflicht zu. Hierbei ist es nach der Ansicht des OLG München unerheblich, ob der Haftpflichtversicherer sich die Ermittlungsakte beschaffen muss oder auch noch keine Meldung seitens seines Versicherungsnehmers vorliegen hat. Jedoch beginnt die Prüffrist für den Haftpflichtversicherer erst durch Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. (vgl. OLG München abgedruckt in NZV 2011, 308).

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