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Erbrecht

Nießbrauchsrechte im Rahmen letztwilliger Verfügungen

02.08.2011

Es werden oftmals Immobilien schon zu Lebzeiten übertragen. Hierbei sichert sich der künftige Erblasser dadurch ab, dass er sich den Nießbrauch an seiner Immobilie zurückhält. Die Frage ist, wie diese „Teilschenkung“ rechtlich zu werten ist.

Wichtigster aber häufig übersehener Punkt ist, dass die Rechtsprechung die „Schenkung unter Vorbehalt des Nutzungsrechts“ nicht als „Schenkung“ ansieht. Im Rahmen der Pflichtteilsergänzung bleiben gem. § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB Schenkungen vollständig unberücksichtigt, wenn seit der Schenkung 10 Jahre verstrichen sind. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass es nicht genügt, wenn der Empfänger der Schenkung lediglich die Substanz erhält und zugleich auf die Nutzung verzichten muss (sog. Genussverzichtsrechtsprechung des BGH). Nachdem nach Ansicht der Rechtsprechung keine „Schenkung“ im technischen Sinne vorliegt ist die Zuwendung der Immobilie immer noch pflichtteilsergänzungsrelevant.

Darüber hinaus kann der Vorbehalt des Nießbrauchs auch dazu führen, dass die Immobilie bei „Verarmung des Schenkers“ zurückgefordert wird. Diese Zurückforderung kann dann auf Grund gesetzlichen Forderungsübergangs z.B. auf die Sozialversicherungsträger durch diese erfolgen.

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