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Erbrecht

Todesanzeige und Blumenschmuck sind immer „Beerdigungskosten“

13.07.2011

Das Oberlandesgericht München (OLG München) hat mit Urteil vom 25.05.2011 (Az. 20 U 2853/08) entschieden, dass die Kosten für Blumenschmuck und Todesanzeige immer im Rahmen des § 1968 BGB als Beerdigungskosten zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Name desjenigen, welcher sich die Kosten anrechnen lassen muss nicht genannt wurden.

Hintergrund ist, dass in verstrittenen Familien oftmals ein „unwürdiger“ Pflichtteilsberechtigter nicht auf dem Trauerkranz bzw. in der Todesanzeige namentlich genannt wird. Hier herrschte bislang Streit, ob die Kosten für den Blumenschmuck bzw. die Todesanzeige auch dann als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind und den Pflichtteilsanspruch schmälern. Dies hat das OLG München nun endgültig geklärt. Einzige Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit einer Traueranzeige ist, dass der Erblasser namentlich bezeichnet ist. Ein Blumenschmuck muss der Trauerfeier lediglich einen „würdigen Rahmen“ verleihen. Auf die Benennung der einzelnen Trauernden kommt es hierbei nicht an.

Die Entscheidung zeigt deutlich, inwieweit die Fronten oftmals zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten verhärtet sind und um jeden Euro gekämpft wird.

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