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Arbeitsrecht

Herausgabe des Dienstwagens nach Kündigung

12.07.2011

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG Nürnberg) hat in einem Urteil vom 25.01.2011 (Az. 7 Sa 521/10) darüber zu entscheiden gehabt, ob die Kündigung eines Arbeitgebers rechtmäßig ist, weil der Arbeitnehmer nach einer vorausgegangenen unrechtmäßigen Kündigung des Arbeitgebers das Dienstfahrzeug nach Aufforderung nicht zurückgegeben hat.

Die Rechtslage hängt hier grundsätzlich vom Einzelfall sowie den jeweiligen Überlassungsverträgen bezüglich des Dienstwagens ab. Grundsätzlich kann jedoch festgehalten werden, dass der Arbeitnehmer vorläufig zur Herausgabe des Dienstwagens nach einer Kündigung verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer hat den Dienstwagen solange nach der Kündigung zurückzugeben, bis ein Urteil etwas anderes klarstellt. Insoweit ist die Nutzung des Dienstwagens auch nicht anders zu beurteilen, als ein Vergütungsanspruch oder ein Weiterbeschäftigungsanspruch. Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Insoweit geht der Arbeitnehmer allerdings ein enormes Risiko ein, da an eine „offensichtlich unwirksame Kündigung“ hohe Anforderungen gestellt werden.

Sollte der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht herausgeben, so liegt eine schwerwiegende Vertragsverletzung seitens des Arbeitnehmers vor, welche den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt. Es handelt sich jedoch um eine verhaltensbedingte Kündigung. Das Verhalten des Arbeitnehmers ist vor der endgültigen Kündigung erst abzumahnen. Erst nachdem der Arbeitnehmer nochmals durch eine Abmahnung zur Rückgabe des Fahrzeugs aufgefordert wurde und ihm im Rahmen der Abmahnung klar gemacht wurde, dass er mit einer Kündigung zu rechnen habe, wenn er das Fahrzeug nicht zurückgibt, ist die Kündigung wirksam. Hieran hat es im vorliegenden vom LAG Nürnberg entschiedenen Fall gefehlt.

Tipp vom Rechtsanwalt:
Der Arbeitnehmer ist gut beraten, wenn er auf das Rückgabeverlangen des Arbeitgebers ein Dienstfahrzeug aushändigt. Sollte sich herausstellen, dass der Arbeitgeber den Dienstwagen unberechtigt heraus verlangt hat, so kann der Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen.

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