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Arbeitsrecht

Zurückweisung einer Kündigung wegen mangelnder Vollmachtsvorlage

13.07.2011

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 14.04.2011 (Az. 6 AZR 727/09) nochmals bestätigt, dass der Arbeitnehmer die Kündigung eines Arbeitgebers immer dann zurückweisen könne, wenn der Arbeitgeber dem Kündigungsschreiben weder eine Vollmachtsurkunde beigefügt hat noch den Arbeitnehmer gemäß § 174 S. 2 BGB bei Ausspruch der Kündigung über die Bevollmächtigung der kündigenden Person in Kenntnis gesetzt hat.

Das Gericht betont in der Entscheidung nochmals, dass ein Niederlassungsleiter nicht unbedingt zum Ausspruch einer Kündigung bevollmächtigt sein muss. Wenn dem Mitarbeiter lediglich bekannt ist, dass derjenige, der die Kündigung ausspricht eine bestimmte gehobene Funktion im Betrieb innehat, so ist damit noch nicht automatisch auch eine Bevollmächtigung für Kündigungen verbunden.

Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn es sich um eine Person handelt, welche in der Regel Kündigungen ausspricht. Dies hat die Rechtsprechung z. B. für den Leiter einer Personalabteilung angenommen. Bei einem Niederlassungsleiter wurde es im vorliegenden Fall verneint.

Hinweis:
Dem Arbeitgeber kann also nur angeraten werden, um formell auf der sicheren Seite zu sein, dass er der Kündigung auch eine Bevollmächtigung des die Kündigung aussprechenden Mitarbeiters mit beilegt. Einem Arbeitnehmer kann lediglich angeraten werden, jede Kündigung, der keine Vollmacht beigefügt ist, zurückzuweisen.

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