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Strafrecht

Einwilligungsfähigkeit eines Beschuldigten in die Entnahme der Blutprobe

17.06.2011

Der Richtervorbehalt wird im Rahmen der Entnahme einer Blutprobe bei einer Alkoholfahrt in der Regel so umgangen, dass die Polizeibeamten auf eine Einwilligung des Betroffenen hinwirken. Hierzu liegt auch eine dienstliche Anweisung vor. Bei einer hohen Blutalkoholkonzentration (BAK) stellt sich jedoch die Frage, inwieweit der Betroffene tatsächlich noch einwilligungsfähig ist.

Wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) vom 20.02.2011 (Az. III 3 RVs 104/10) klarstellt, ist dies bei einer BAK von mehr als 2 Promille im richterlichen Urteil dezidiert darzulegen. Es ist für eine Einwilligung erforderlich, dass der Beschuldigte die Sachlage und sein Weigerungsrecht kennt. Dies setzt eine Belehrung durch die Polizeibeamten voraus. Bei erheblicher Alkoholisierung erscheint es fraglich, ob der Betroffene Sinn und Tragweite der Einwilligung erkennen kann.

Hierfür bedarf es dezidierter Ausführungen des Tatrichters, um ggf. in der Revisionsinstanz die Überprüfung zu ermöglichen. Es bedarf in den Urteilsgründen der Darlegung konkreter Tatsachen. Lediglich die Ausführungen, dass ein Polizeibeamter im Rahmen des Verhandlung bestätigt habe, dass der Angeklagten den Geschehnissen habe gut folgen können und sich mit den Beamten auch noch gut habe unterhalten können, ist hierfür nicht ausreichend. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Wertung des Tatrichters, die nicht erkennen lässt, auf welche konkreten Tatsachen sich diese Wertung stützt.

Auch im Rahmen einer Drogenfahrt stellt sich das gleiche Problem.

Rat vom Anwalt:
Wenn das Gesetz den Beschuldigten schützt sollte dieser nicht einfach auf den Schutz verzichten. Es mag zwar richtig sein, dass die richterliche Anordnung zur Blutentnahme erfolgen wird, aber so lange findet noch ein Abbau der BAK im Körper statt, was im Grenzbereich oft entscheidend ist. Insbesondere bei Drogen sollten Schnelltests verweigert werden. Im Urin sind Drogen weitaus länger nachweisbar als im Blut.

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