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Verkehrsrecht

Besonderheiten mit einem Leasingfahrzeug bei unaufklärbarem Unfallgeschehen

17.06.2011

Eine rechtliche Besonderheit ergibt sich wenn ein Leasingfahrzeug in ein nicht aufklärbares Unfallgeschehen verwickelt ist.

Unaufklärbares Unfallgeschehen

Kann keinem der beiden Fahrzeugführer ein Verschulden nachgewiesen werden, so spricht man von einem unaufklärbaren Unfallgeschehen. Dies würde beispielsweise dann vorliegen, wenn zwei Fahrzeuge auf einer Kreuzung mit Ampelschaltung kollidieren. Beide Fahrzeugführer geben an, dass bei ihnen grün war. Keinem kann nachgewiesen werden, dass seine Aussage falsch bzw. richtig ist. In einem derartigen Fall würde man normalerweise 50:50 regulieren.

Ausnahme Leasing

Eine Ausnahme gilt hier jedoch bei Leasingfahrzeugen. Der gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer hat den unmittelbaren Fahrzeugschaden ohne den Einwand der Mithaftung gegenüber dem Leasinggeber auszugleichen. Normalerweise wird ein Regress im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und gegnerischer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vorgenommen. Bei einem nicht aufklärbaren Unfallgeschehen besteht allerdings keine Möglichkeit zum Gesamtschuldnerausgleich. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann den Leasingnehmer nicht in Regress nehmen. Dies erscheint unbillig für die gegnerische Haftpflichtversicherung, ist aber nach der momentan gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtig.

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