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Verkehrsrecht

Spontanäußerung bei einem Verkehrsunfall

17.06.2011

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG Saarbrücken) hat in einem Urteil vom 01.03.2011 (Az. 4 U 370/10) nochmals bestätigt, dass eine nach einem Verkehrsunfall spontan abgegebene Erklärung am Unfallort im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu verwerten ist und auch ein gewichtiges Indiz darstellt.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Angaben bei einem Verkehrsunfall weder ein konstitutives noch deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen. Im Rahmen dessen kann lediglich eine Beweislastumkehr zustande kommen. Allerdings würde auch dies ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein voraussetzen, woran es regelmäßig bei spontanen Aussagen am Unfallort fehlt.

Die heißt allerdings nicht, dass das Gericht spontanen Äußerungen am Unfallort überhaupt keine Bedeutung beimessen kann. Die Aussage eines Fahrers zum Unfallhergang am Unfallort kann mittels Beweises in einen Prozess eingeführt werden. Das Gericht wertet dann diesen Beweis nach den allgemeinen Regeln. In der Rechtsprechung ist es sogar anerkannt, dass spontanen Äußerungen am Unfallort eine höhere Glaubwürdigkeit zuzumessen ist, als späteren Aussagen.

Rat vom Anwalt:
Es gilt daher weiter mit Äußerungen am Unfallort vorsichtig zu sein.

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