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Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung wegen Verdachts einer Straftat

26.08.2011

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem Urteil vom 27.01.2011 (Aktenzeichen 2 AZR 825/09) entschieden, dass der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung wegen Verdachts einer Straftat aussprechen kann. Besonders an dem hier entschiedenen Fall des BAG war, dass der Arbeitgeber bereits vorher den Verdacht bezüglich der Straftat hatte. Im vorliegenden Fall hatte er sogar die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt.

Das BAG ist der Ansicht, dass der ursprüngliche Verdacht des Arbeitgebers durch ein neues Ereignis wie die Anklage wegen einer Straftat den ursprünglichen Verdacht des Arbeitgebers derart verstärkt, das eine erneute Kündigung möglich sein soll.

Der Arbeitgeber muss also nicht beim „ersten Verdacht“ sofort eine Kündigung aussprechen, um einen Arbeitnehmer bei Verdacht einer Straftat kündigen zu können.

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