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Verkehrsrecht

Ablehnung Beweisantrag

17.06.2011

Die Ablehnung des Beweisantrags verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Er findet keine Stütze im anzuwendenden Prozessrecht. Das angegebene Beweismittel ist nicht ungeeignet, weil es im vorliegenden Einzelfall völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zum Beweisthema keine sachdienlichen Ergebnisse bringen könne. Es bedarf für die Beurteilung der Ungeeignetheit des Beweismittels selbst fachlicher Kenntnisse. Sofern sich das Gericht diese Sachkunde selbst zugetraut hat, wäre es darzulegen gewesen, woher das Gericht diese Fachkenntnisse bezieht.

Darüber hinaus hätte das Beweismittel nur dann abgelehnt werden können, wenn es eine Ausforschung von Tatsachen darstellt. Dies ist nicht der Fall. Das Gericht hat übersehen, dass eine Partei ihren Tatsachenvortrag auch auf Vermutungen stützen darf (BGH, NJW 1995, 1160). Die Partei ist nicht gehalten, im Einzelnen darzulegen, woher sie das Wissen um die unter Beweis gestellten Tatsachen hat (BGH, VersR 1985, 543, 545). Lediglich dann, wenn überhaupt kein sachlicher Anhaltspunkt für den Vortrag erkennbar ist, kann ein Beweisantrag als „Ausforschungsbeweis“ zurückgewiesen werden. Dies ist hier nicht der Fall.

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