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Eherecht und Familienrecht

Betreuungsunterhalt nach Vollendung des 3. Lebensjahres

17.06.2011

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 30.03.2011 (Az. XII ZR 3/09) entschieden, dass bei der Berechnung von nachehelichem Unterhalt zwingend zu berücksichtigen ist, ob und in welchem Umfang ein Kind nach Vollendung des 3. Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besuchen kann bzw. unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnissen besuchen könnte.

Im vorliegenden vom BGH entschiedenen Fall hat der ehemalige Ehemann gem. § 1570 BGB beantragt, dass der Ehegattenunterhalt für seine Frau aufgehoben wird. Das gemeinsame Kind besuchte die Grundschule und an zwei Tagen die Woche einen Kinderhort bis jeweils 15:00 Uhr. Eine Betreuung im Kinderhort wäre allerdings bis 17:00 Uhr möglich.

Der BGH hat entschieden, dass diese Betreuungsmöglichkeit bei der Entscheidung über nachehelichen Unterhalt zwingend zu berücksichtigen ist.

Im vorliegenden vom BGH entschiedenen Fall hat die Frau nicht vorgetragen, dass das Kind keine Betreuung durch den Hort erfahren könne.

Die Angelegenheit wurde an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Einspruch wird wohl höchstwahrscheinlich abgewiesen werden, da bislang kein Vortrag erfolgt ist.

Die Frau hätte als Unterhaltsberechtigte bereits frühzeitig vortragen müssen, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aufgrund des individuellen Betreuungsbedarfs des Kindes gegeben ist. Das Kind könnte beispielsweise nach einer Trennung der Eltern traumatisiert sein. Auch Störungen wie ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) können eine persönliche Betreuung durch den unterhaltsberechtigten Elternteil erforderlich machen. Es hätte beispielsweise auch vortragen werden können, dass der Hort keine Hausaufgabenbetreuung für das bereits in die Schule gehende Kind anbietet. Ein weiterer Grund für eine individuelle Betreuung durch den betreuungsberechtigten Ehegatten, welcher auch Betreuungsunterhalt geltend macht kann sein, dass das Kind plant an das Gymnasium überzutreten und somit ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht.

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