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Eherecht und Familienrecht

Trennungsunterhalt bei zwischenzeitlicher Versöhnung der Ehegatten

26.05.2011

In einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) vom 24.01.2011 wurde unter dem Aktenzeichen 2 WF 277/10 nochmals explizit festgestellt, dass ein titulierter Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt, wenn die Parteien zwischenzeitlich die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen.

Zu unterscheiden ist die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem Versöhnungsversuch der Ehegatten. Bei einem Versöhnungsversuch verliert der Titel auf Trennungsunterhalt nicht seine Gültigkeit. Im vorliegenden Fall nahm das OLG Hamm an, dass kein Versöhnungsversuch mehr bei einer Dauer des Versöhnungsversuches von mehr als 6 Monaten vorliege. Wann genau der Versöhnungsversuch zeitlich in eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mündet, wurde allerdings nicht geregelt.

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