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Verkehrsrecht

Regulierung des Fahrzeugschadens

02.05.2011

Bei Verkehrsunfällen kommt es regelmäßig zu Schäden am Fahrzeug. Der Ausgleich und die Regulierung der Fahrzeugschäden macht häufig Probleme, da nicht mehr in jedem Fall der Betrag ersetzt werden muss, den das Gutachten eines Sachverständigen ausweist.

Tatsächliche Reparatur

Sofern es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, hat der Geschädigte einen Anspruch unabhängig von Alter und Laufleistung sein Fahrzeug bei einer Vertragswerkstätte des jeweiligen Autoherstellers oder eine Werkstätte seines Vertrauens reparieren zu lassen. Die tatsächlichen Kosten sind in einem derartigen Fall durch eine Reparaturrechnung nachzuweisen.

Im Rahmen einer tatsächlichen Reparatur kann die Gegenseite auch nicht einwenden, dass eine andere freie Werkstätte die Arbeiten zu einem günstigeren Preis ausführen würde.

Fiktive Abrechnung

Dem Geschädigten steht es frei, ob er den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden tatsächlich repariert oder mit einem beschädigten Fahrzeug weiter fährt. Es besteht auch die Möglichkeit, den Schaden selbst zu reparieren oder eine besonders billige Werkstätte zu beauftragen. Hierbei entsteht meistens Streit mit der gegnerischen Versicherung über die Höhe der zu ersetzenden Aufwendungen.

Bei Schäden über 700,00 € wird der Geschädigte in der Regel ein Sachverständigengutachten zur Bezifferung des Schadens einholen. Der Sachverständige wird bei der Schadensbezifferung die Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstätte des jeweiligen Autoherstellers zu Grunde legen.

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung von KFZ-Schäden wendet die gegnerische Versicherung in der Regel ein, dass es eine freie Werkstätte gibt, die den Schaden genauso gut und billiger reparieren würde. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht wird dann der vom Gutachter festgelegte Schadenersatzbetrag gemindert.

Hierzu sind jedoch mehrere Hürden zu nehmen.

Grundsätzlich ist es richtig, dass den Geschädigten nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Schadensminderungspflicht dahingehend trifft, dass bei einer fiktiven Abrechnung günstigere Stundenverrechnungssätze von freien Werkstätten zugrunde zu legen sind. Hierfür sind jedoch mehrere Voraussetzungen erforderlich.

Müheloser Zugang

Müheloser Zugang zu der von der Gegenseite angegebenen Werkstatt.

Die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung benannte freie Werkstatt muss für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich sein. Hierbei ist nach der Rechtsprechung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Eine Entfernung von bis zu 20 km vom Wohnort des Geschädigten wird in der Regel von der Rechtsprechung noch akzeptiert.

Gleichwertigkeit der Reparatur

Die von der gegnerischen Versicherung angeführte Vergleichswerkstätte mit den unter den Verrechnungssätzen der Vertragswerkstätte liegenden Stundenverrechnungssätzen muss eine gleichwertige Reparatur bieten. Dies muss von der Schädigerseite im Rahmen eines Prozesses auch bewiesen werden. Es gilt jedoch lediglich das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO. Die entsprechenden Qualitätsstandards der freien Werkstätte können somit mit Zertifizierungen Tatsachen und Merkmalen, welche allgemein oder auch nur gerichtsbekannt sind bewiesen werden. Der Richter muss die Überzeugung gewinnen, dass der Unfallschaden in der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezeichneten freien Werkstatt ebenso behoben wird, wie in einer Vertragswerkstätte. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn es nach dem konkreten Schaden keine besonderen Erfahrungen mit der jeweiligen Automarke bedarf. Keiner besonderen Erfahrungen mit einem speziellen Fahrzeugtyp bedarf die Reparatur, wenn es sich lediglich um „Blechschäden“ handelt. Diese Blechschäden werden in der Regel von jedem Karosseriebauer gleich behandelt.

Unzumutbarkeit der freien Werkstätte für den Geschädigten

Selbst wenn es der gegnerischen Versicherung gelingt nachzuweisen, dass es eine billigere Werkstätte geben würde, die die Reparatur gleichwertig durchführt, zu der der Geschädigte mühelosen Zugang hat, bleibt es immer noch am Geschädigten einzuwenden, dass es für ihn unzumutbar ist, sein Fahrzeug in einer entsprechenden „freien Werkstätte“ reparieren zu lassen.

Die Rechtsprechung hat hierzu bereits mehrere Fall-Gruppen gebildet.

  • Das Fahrzeug des Geschädigten ist nicht älter als drei Jahre.
  • Das Fahrzeug des Geschädigten ist älter als drei Jahre, wurde allerdings bislang ausschließlich in Fachwerkstätten repariert. Hierbei ist momentan noch nicht entschieden, ob auf den jeweiligen Besitzer des Fahrzeugs oder auf das Fahrzeug selbst abzustellen ist.
  • Bei den von der gegnerischen Haftpflichtversicherung angeführten Preisen handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Sonderkonditionen der Haftpflichtversicherung. Hierfür muss der Geschädigte allerdings konkrete Anhaltspunkte liefern, da ansonsten das Gericht nicht zur Überprüfung einer pauschalen Einwendung gehalten ist.
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