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Erbrecht

Kostentragungspflicht bei Stufenklage

31.03.2011

Oftmals streiten sich Erben und Pflichtteilsberechtigte über die zu bezahlenden Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteilsberechtigte rügt in diesem Zusammenhang des Öfteren, dass der Erbe nur unzureichend seiner Pflicht zur Auskunft und Wertbestimmung, insbesondere von Grundstücken nachkommt. Sollte der Pflichtteilsberechtigte in diesem Zusammenhang eine Stufenklage einreichen, so richtet sich der Verfahrenswert gemäß § 44 GKG nach dem Wert der Leistungsstufe. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Antrag in der Leistungsstufe lediglich unbeziffert gestellt wird.

Dem Erben kann daher nur geraten werden entsprechend vorzubeugen und seinen Pflichten zur Auskunftserteilung bereits frühzeitig und hinreichend nachzukommen, da er ansonsten die vollen Prozesskosten zu tragen hat.

Nach nunmehr fast durchgehender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, zuletzt OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.08.2010, Aktenzeichen 5 B 205/10, entspricht diese Kostenverteilung der Billigkeit. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Erbe nach Klageeinreichung die Auskunftsansprüche erfüllt und entsprechend ohne Konkretisierung des auf Stufe 3 gestellten Zahlantrags die Pflichtteilsansprüche bezahlt.

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