Aktuelles
Verkehrsrecht
Erkennbarkeit von Geschwindigkeitsbegrenzungen
10.03.2011Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat mit einem Beschluss vom 30.09.2010 (Az. III-3 RBs 336/09) nochmals betont, dass es für eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung unerlässlich ist, dass das die Geschwindigkeitsbegrenzung anordnende Schild auch für den dagegen verstoßenden Fahrer sichtbar ist. Sollte das Schild durch Bewuchs-, Schnee- oder anderweitig nicht sichtbar sein, so ist eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht rechtmäßig.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nur eingeschränkt. Sollte dem Verkehrsteilnehmer aufgrund seiner Ortskenntnis bekannt sein, dass an der Stelle eine gewisse Geschwindigkeit vorgeschrieben ist, so kommt es auf die Erkennbarkeit nicht an. Dies trifft häufig auf Geschwindigkeitsverstöße in verkehrsberuhigten Zonen durch Anwohner statt.