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Erbrecht

Sind Kosten der Grabpflege Nachlassverbindlichkeiten?

09.03.2011

Die bislang gängige Rechtsansicht der Gerichte geht davon aus, dass die Kosten der Grabpflege nicht zu den Beerdigungskosten gemäß § 1968 BGB zählen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Beerdigung mit der erstmaligen Errichtung des Grabes beendet ist. Die Kosten sind somit nicht von den Erben zu tragen. Diese können das Grab also verwildern lassen.

Wie kann der Erblasser vorsorgen, dass sein Grab von den Erben gepflegt wird?

Der Erblasser kann beispielsweise in einem Testament den Erben eine entsprechende Auflage machen. Hat der Erblasser jedoch grundsätzliche Bedenken, dass seine letzte Ruhestädte von den Erben ordentlich gepflegt wird, so kann es durchaus sinnvoll sein für die Überwachung der Grabpflege weiter eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Eine Formulierung im Testament könnte wie folgt lauten: „Die Kosten der Pflege meines Grabes sind von meinem Erben zu tragen und dem Nachlass zu entnehmen. Die Grabpflege soll durch eine Gärtnerei durchgeführt werden, wobei jährlich mindestens x € an Blumenschmuck aufzuwenden sind.“

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