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Mietrecht und Immobilienrecht

Wie lange dürfen Nebenkosten für Gewerberäume abgerechnet werden?

09.03.2011

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 17.11.2010 (Aktenzeichen XII ZR 124/09) entschieden, dass die für Wohnraum geltende Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB nicht für Gewerbeobjekte gilt. Der erforderliche Verweis in § 578 Abs. 1 BGB fehlt. Eine planwidrige Regelungslücke liegt jedenfalls nicht vor, so dass die analoge Anwendung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausscheidet.

Verwirkung des Anspruchs auf Nebenkostennachzahlung bei Gewerberäumen

Obwohl die einjährige Frist aus § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht für Gewerberaummiete anwendbar ist, kann der Vermieter die Nebenkosten nicht unendlich lange unabgerechnet lassen. Eine Abrechnung über die Nebenkosten ist vom Vermieter zu erstellen, sobald ihm dies möglich ist. Auch die Übermittlung der Abrechnung an den Mieter der Gewerberäume muss zeitnah erfolgen. Sollten dem Mieter von den Gewerberäumen also Abrechnungen weit zurückliegender Abrechnungszeiträume zugehen, so kann die Verwirkung eingewendet und die Bezahlung verweigert werden.

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