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Verkehrsrecht

Haftungsverteilung beim Auffahrunfall

01.02.2011

Ereignet sich ein Auffahrunfall, so spricht der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Es ist beim Auffahren von einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO auszugehen. Der Auffahrende hat entweder nicht den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten oder nicht die gebotene Sorgfalt bei der Beobachtung des vor ihm fahrenden Verkehrs beachtet. Man kann auch einfach schlicht und ergreifend davon ausgehen, dass er zu schnell gefahren ist, da er ja ansonsten hätte bremsen können.

Anscheinsbeweis bei vorherigem Spurwechsel

Ein Anscheinsbeweis gilt allerdings nur dann, wenn eine typische Verkehrssituation vorliegt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich der Unfall nach vorherigem Spurwechsel des Vordermanns ereignet.

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30.11.2010, VI ZR 15/10 wurde nun festgelegt, wann der Anscheinsbeweis tatsächlich greift. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, das OLG Köln und das OLG Nauenburg waren der Ansicht, dass der Auffahrende dann im Wege des Anscheinsbeweises zu verurteilen ist, wenn der Anstoß beim Vordermann achsparallel war. Dieser Ansicht hat sich der BGH nicht angeschlossen. Er entschied so, wie bislang auch das Kammergericht Berlin (KG) sowie das OLG Hamm, dass lediglich dann der Anscheinsbeweis eingreifen soll, wenn der Hintermann ausreichend Gelegenheit hatte, sich nach dem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden auf dessen Fahrverhalten einzustellen und er auch einen ausreichenden Sicherheitsabstand herstellen konnte. Dies ist jedoch vom Vorausfahrenden zu beweisen.

Einlassung des Auffahrenden

Lässt sich der Auffahrende nun derart zur Sache ein, dass er angibt, gerade nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Vordermann herzustellen aufgrund dessen Fahrverhalten, so greift der Anscheinsbeweis nicht ein. Wenn keine Seite den von ihr behaupteten Unfallhergang beweisen kann, so ist die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gleich hoch anzusetzen und die Haftung 50 zu 50 aufzuteilen. Dadurch kann der Auffahrende erreichen, dass er von der Haftpflichtversicherung des Vorausfahrenden zu mindestens die Hälfte seines Schadens ersetzt bekommt.

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