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Verkehrsrecht

Abrechnung der tatsächlichen Reparaturkosten anstatt eines Totalschadens

01.02.2011

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09 klargestellt, dass ein Geschädigter im Rahmen eines Verkehrsunfalls den Ersatz seiner tatsächlichen Reparaturkosten verlangen kann, wenn die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Liegen die Kosten einer Reparatur laut Sachverständigengutachten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Die Reparatur ist dann unvernünftig und kann dem Schädiger nicht mehr zugemutet werden. Es war bereits bislang vom BGH klar entschieden worden, dass die Kosten einer tatsächlich angefallenen Reparatur nicht in vernünftige Kosten bis 130 % und darüber hinaus gehende unvernünftige Kosten, welche der Geschädigte selbst trägt, aufgeteilt werden können.

Gelingt es dem Geschädigten allerdings eine fachgerechte Reparatur nach Vorgaben des Sachverständigen durchzuführen und die tatsächlichen Kosten liegen unterhalb des vom Sachverständigen angegebenen Wiederbeschaffungswertes, so kann der Geschädigte diese Kosten ersetzt verlangen. Das gilt auch dann, wenn für die Reparatur Gebrauchtteile und keine neuen Ersatzteile verwendet werden. Bei den Angaben des Gutachters handelt es sich lediglich um eine Schätzung, welche nicht zutreffen muss.

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