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Mietrecht und Immobilienrecht

Betriebskostenabrechnung nach „Personen und Personenbruchteilen“ ist zulässig.

14.01.2011

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2010, XIII ZR 181/09 weist der BGH erneut daraufhin, dass eine Betriebskostenabrechnung lediglich nachvollziehbar sein muss. Dies ist auch dann gegeben, wenn Nebenkosten nach Köpfen abgerechnet werden. Nachdem es jedoch selten dazu kommt, das halbe, drittel oder wie im vorliegenden Fall auf hundertstel genau gerundete Menschen eine Wohneinheit bewohnen, könnte man der Ansicht sein, dass ein formeller Mangel der Betriebskostenabrechnung vorliegen muss.

Der BGH führt aus, dass in der Betriebskostenabrechnung lediglich die vorgenommenen Rechenschritte nachvollziehbar sein müssen. Wie der Vermieter auf eine entsprechende Kopfzahl kommt, muss der Betriebskostenabrechnung selbst nicht entnommen werden können. Es reicht aus, wenn der Vermieter diesen Rechenschritt und die Ermittlung der Rechengröße auf Nachfrage darstellen kann. Rechnungstechnisch stellt die Ermittlung der Personenzahl nichts anderes dar, als einen Berechnungsfaktor, der sich bei dem unter dem Jahr erfolgenden Aus- und Einzug von Familien mit unterschiedlicher Kopfzahl eben nun auch mal im Bereich von Kommastellen bewegen kann. Die Betriebskostenabrechnung soll mit derartigen Angaben und Berechnungsschritten weder überfrachtet noch belastet werden.

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