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Mietrecht und Immobilienrecht

Unzulässigkeit von Reservierungsgebühren im Maklervertrag

14.01.2011

In der Praxis der Wohnungsvermittlung sind Reservierungsgebühren von Maklern mittlerweile üblich geworden. Makler verlangen vom Kaufinteressenten meist 50 % der bei Vermittlung zu zahlenden Provision dafür, dass die Wohnung bzw. das Kaufobjekt von Makler nicht mehr anderweitig angeboten wird, bis sich der Käufer endgültig entschieden hat.

Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch in einem Urteil vom 23.09.2010 III ZR 21/10 dieser Praxis von Maklern eine Absage erteilt. Eine Vereinbarung über eine „Reservierungsgebühr“ ist unwirksam. Sie benachteiligt den Kaufinteressenten unangemessen, sofern die Reservierungsgebühr im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wird. Die Tätigkeit eines Wohnungsmaklers stellt eine Dienstleistung bezüglich der Vermittlung der Wohnung dar. Eine „Reservierung“ ist lediglich eine Nebentätigkeit. Sie stellt für den Kunden des Maklers auch keinen nennenswerten Nutzen dar. Eine Vereinbarung zwischen Makler und Kaufinteressent hindert den Verkäufer der Wohnung nämlich nicht daran, diese selbst zu verkaufen. „Reserviert“ im Rechtssinne ist eine Wohnung bzw. ein Grundstück lediglich dann, wenn eine Auflassungsvormerkung eingetragen wird.

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