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Verkehrsrecht

Keine fiktive Abrechnung des Nutzungsausfalls

09.11.2010

Eine Entschädigung für Nutzungsausfall ist durch den Unfallgegner und Verursacher des Verkehrsunfalls lediglich dann zu bezahlen, wenn und soweit ein Nutzungsausfall tatsächlich entstanden und durch den Geschädigten nachgewiesen worden ist.

Im Gegensatz zum Fahrzeugschaden kann der Nutzungsausfall nicht fiktiv abgerechnet werden. Ein Ersatz für den Ausfall der Nutzung kann lediglich dann verlangt werden, wenn insoweit dieser Schaden auch tatsächlich entstanden ist (BGH NJW 1976, 13 96).

Nachweis des Nutzungsausfalls:

Oftmals bereitet es Schwierigkeiten, dass der Nutzungsausfall nachgewiesen wird. Die gegnerische Haftpflichtversicherung besteht oft auf Vorlage einer Reparaturrechnung durch eine Werkstatt, welcher der Geschädigte nicht vorlegen möchte, da der Preis der Reparatur oftmals weit hinter dem im Gutachten angegebenen Wert zurück bleibt und der Geschädigte des Verkehrsunfalls um seinen „Gewinn“ (juristisch korrekt: Lohn der überobligatorischen Bemühungen des Geschädigten) fürchtet.

Die Vorlage einer Reparaturrechnung für das beschädigte Fahrzeug ist jedoch zum Nachweis des Nutzungsausfalls nicht erforderlich. Der Nachweis muss nicht durch eine Reparaturrechnung erbracht werden. Eine formlose Bestätigung der reparierenden Werkstatt von wann bis wann sich das Fahrzeug in Reparatur befunden hat, ist ausreichend. Darüber hinaus kann auch die Parteieinvernahme oder das Zeugnis desjenigen als Beweis angeboten werden, der das Fahrzeug in die Werkstatt verbracht und wieder abgeholt hat.

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