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Strafrecht

Änderung bei der Beurteilung der Strafbarkeit von Sterbehilfe

13.10.2010

Bisherige Rechtslage

Bislang wurde in allen Bereichen der Sterbehilfe zwischen zulässiger „passiver“ und unzulässiger „aktiver“ Sterbehilfe unterschieden. Es wurde somit die Abgrenzung anhand von Tun und Unterlassen getätigt. Dies erwies sich jedoch als unpraktikabel, insbesondere weil es widersprechende Entscheidungen der Straf- und Zivilsenate des Bundesgerichtshofs gegeben hat. Diese Unsicherheit wurde durch eine neue Entscheidung des BGH vom 25.06.2010, 2 StR 454/09, beseitigt.

Behandlungsabbruch

Grundsätzlich ist ein Behandlungsabbruch nicht mehr strafbar, wenn er dem Patientenwillen entspricht. Ein ohne Behandlung zum Tode führender Krankheitsprozess kann straffrei unbehandelt bleiben. Dies selbst dann, wenn dadurch der Todeseintritt beschleunigt wird. Für die Feststellung eines entsprechenden Patientenwillens gelten jedoch spezielle Verfahrensregeln, welche einzuhalten sind (§§ 1901 a ff. BGB).

Strafbares Handeln im Rahmen der Sterbehilfe

Im Rahmen der Sterbehilfe strafbar bleibt jedoch jegliches Handeln, das außerhalb einer medizinischen Behandlung vorgenommen wird und den Tod herbeiführt.

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