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Erbrecht

Testament kann auch auf ungewöhnlichen Medien errichtet werden

11.10.2010

Ein Testament als letztwillige Verfügung kann vom Erblasser selbst errichtet werden. Hierbei sind die Formvorschriften zu wahren. Insbesondere muss der Erblasser das Testament selbst errichten und unterschreiben. Das Schriftstück muss auch mit einem Testierwillen in den geschäftlichen Verkehr gebracht werden.

Darüber hinaus sind keine weiteren Formalien zu beachten. Insbesondere ist es unschädlich, wenn das Testament auf ungewöhnlichen Materialien errichtet wird. Auch Testamente, welche auf einer Postkarte, einem Bierdeckel oder wie zuletzt vom OLG Karlsruhe (Urteil vom 26.03.2010, 14 Wx 30/09) entschieden wurde, auf einem Briefumschlag gemacht werden, hindern nicht die Wirksamkeit.

Laien sind oft der Ansicht, dass derartige Testamente angefochten werden können. Dies ist jedoch nicht richtig. Es verwundert jedoch, dass Rechtsanwälte, welche über entsprechendes Spezialwissen verfügen sollten, hier die Mandanten seit Jahren nicht von unnötigen Prozessen abhalten.

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