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Strafrecht

Die Verständigung in Strafsachen (Deal)

04.10.2010

In Strafverfahren ist es mittlerweile üblich, dass eine Absprache zwischen Richter, Staatsanwalt und der Verteidigung bezüglich der zu verhängenden Strafe stattfindet, sofern der Angeklagte geständig ist. Ein derartiger Deal ist auch gesetzlich in § 257 c StPO geregelt. Der Rechtsanwalt des Angeklagten wird darauf drängen, dass das Gericht eine Strafober- und Strafuntergrenze angibt. In der Praxis wird in der Regel der Angeklagte zur angegebenen Untergrenze der Strafe verurteilt. Sowohl Gericht, als auch Staatsanwalt und Verteidigung halten ja jeweils diese Strafuntergrenze noch für angemessen. Es macht somit keinen Sinn, eine höhere Strafe zu verhängen. Jedoch ist der Richter nicht verpflichtet, die Strafe auf das Mindestmaß zu beschränken. Er kann den unter den Parteien ausgehandelten Rahmen auch voll ausschöpfen.

Keine Punktstrafen

Im Rahmen eines Deals können nämlich keine Punktstrafen vereinbart werden. Durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde jedoch nun klargestellt, dass im Falle einer Verständigung im Strafverfahren die Strafober- und Strafuntergrenze nicht zu weit auseinander liegen darf, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, zu entscheiden, ob er sich auf den Deal tatsächlich einlassen möchte.

Es ist somit speziell die Aufgabe des Rechtsanwalts des Angeklagten darauf hinzuwirken, dass das Gericht in Strafsachen bei einer Verständigung einen engen Rahmen vorgibt.

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