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Aktuelles
Verkehrsrecht

Auffahrunfall

27.09.2010

Man denkt des Öfteren, dass es sich bei einem Auffahrunfall um eine klare Angelegenheit handelt. Meist wird von der dazu gerufenen Polizei sogar ein Bußgeld für den Auffahrenden verhängt, ohne den Sachverhalt komplett zu erfragen. Jedoch ist derjenige der einem anderen von hinten ins Auto fährt nicht immer an dem Unfall schuld.

Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden

Grundsätzlich ist es so, dass ein Anscheinsbeweis im Falle eines Auffahrunfalls gilt. Es ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass derjenige, der von hinten auffährt, entweder zu schnell gefahren ist oder zu wenig Abstand gehalten hat. Es steht dem Auffahrenden jedoch frei, den Gegenbeweis anzutreten.

Kein Anscheinsweis gegen den Auffahrenden bei Spurwechsel

Der Beweis des ersten Anscheins durch das von hinten Auffahren ist erschüttert, wenn der Unfallgegner den Fahrstreifen gewechselt hat. Der Fahrstreifenwechsel muss in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Unfall stehen.

Haftungsverteilung beim Auffahrunfall mit Fahrstreifenwechsel

Fand der Fahrstreifenwechsel unmittelbar vor dem Auffahrunfall statt, so hat derjenige, der den Fahrstreifen gewechselt hat gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Er trägt die alleinige Schuld an dem Unfall.

Ist nicht aufzuklären, in welchem Zusammenhang der Spurwechsel mit dem Auffahrunfall steht, so ist der Schaden hälftig zu teilen.

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