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Verkehrsrecht

Die Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall

27.09.2010

Bei fiktiver Abrechnung eines Verkehrsunfalls stellt sich oftmals die Frage, wann der Geschädigte im Falle eines Verkehrsunfalls die Umsatzsteuer, welche in einem Sachverständigengutachten ausgewiesen ist, für sich beanspruchen darf.

Grundsatz:

Konkreter Anfall gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB: Es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Umsatzsteuer konkret angefallen ist. Dies kann lediglich durch Rechnungen geschehen. Zum Nachweis ist der Geschädigte verpflichtet. Die Vorlage einer Bescheinigung, dass der Schaden vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens instandgesetzt wurde, ist nicht ausreichend.

Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

Wenn der Geschädigte die Reparatur selbst durchführt (sogenannte Eigenreparatur) kann eine Mischung zwischen fiktiver Abrechnung nach Gutachten (Nettowert) und konkreter Abrechnung von Teilen mit Umsatzsteuer (Bruttowert) durchgeführt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig. Es müssen allerdings die Rechnungen für die Ersatzteile vorgelegt werden.

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