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Erbrecht

Freibeträge bei Erbschaften

23.09.2010

Allgemeiner Freibetrag

Dem Begünstigten steht gemäß § 16 ErbSchStG der sogenannte allgemeine Freibetrag zu. Erreicht die gemachte Erbschaft nicht den allgemeinen Freibetrag, so ist die Erbschaft steuerfrei. Erst für darüber hinausgehende Erbschaften sind Steuern zu bezahlen.

Ehegatten des Verstorbenen sowie eingetragene Lebenspartner haben einen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000,00 €.

Kindern, Abkömmlingen verstorbener Kinder oder Stiefkindern steht jeweils ein Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000,00 € zu.

Ein Kind lebender Kinder erhält ein Steuerfreibetrag in Höhe von 200.000,00 €.

Andere Abkömmlinge, Stiefkinder, Abkömmlinge der Stiefkinder, Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen erhalten jeweils einen Steuerfreibetrag in Höhe von 100.000,00 €.

Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern sowie geschiedene Ehegatten und alle anderen bislang nicht genannten Personengruppen haben jeweils einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000,00 € zu ihrer Verfügung.

Erneuerung des Freibetrags

Der Freibetrag nach § 14 ErbschStG erneuert sich alle zehn Jahre. Er ist jedoch nicht nur im Erbrecht anwendbar. Der Freibetrag aus dem Erbschaftssteuergesetz gilt nämlich auch für Schenkungen. Der Erblasser kann vor seinem Tod völlig steuerfrei Schenkungen in Höhe des jeweiligen Freibetrags tätigen.

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