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Arbeitsrecht

Vergütung von Bereitschaftsdienst

22.09.2010

Doppelzulage bei Rufbereitschaft

Bei einer tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Rufbereitschaft sowie einer entsprechenden Zulage wird lediglich die reguläre Vergütung bezahlt, sofern der Arbeitnehmer aus der Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn im Vertrag entsprechendes geregelt wird. Eine Formulierung lautet dann i. d. R., dass die Vergütung der Arbeitsleistung neben der Rufbereitschaftszulage zusätzlich bezahlt wird (vgl. § 15 Abs. 4 b BAT).

Regelmäßig wird ein geringer Lohnanteil an den Arbeitnehmer bezahlt, dass dieser in seiner Freizeit dem Betrieb auf Abruf in einer bestimmten Zeit zur Verfügung steht. Wird der Arbeitnehmer dann zur Arbeit gerufen, erfolgt lediglich die normale Bezahlung der Arbeitsleistung ohne weitere Bereitschaftsdienstzulage.

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