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Strafrecht

Trunkenheit im Verkehr

22.09.2010

Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB

Allein aus der Blutalkoholkonzentration (BAK) kann nicht geschlossen werden, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies ist entscheidend für die Straffolgen sowie Nebenfolgen im Versicherungsrecht. Selbst bei erheblicher Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 2 Promille kann nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Dies resultiert daraus, dass mit fortschreitender Alkoholisierung die Kritik-, Erkenntnis- und Selbsteinschätzungsfähigkeit stark abnimmt. Es gibt daher keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ab einer bestimmten Menge Alkohol der Fahrer seine Fahruntüchtigkeit tatsächlich kennt oder für möglich erachtet. Insbesondere gibt es keinen Erfahrungssatz, ab welcher Menge Alkohol sich ein Fahrer seiner Ausfallerscheinungen tatsächlich bewusst ist.

Einlassung bei Trunkenheitsfahrt

Die Annahme der vorsätzlichen Tatbegehung muss sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Hierzu zählen u. a. die Täterpersönlichkeit sowie seine Trinkgewohnheiten. Sofern der Fahrer bei einer Trunkenheitsfahrt hierzu keine Angaben macht, ist eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise in der Regel nicht möglich.

So das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 30.06.2010, III I RVs 59/10

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