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Erbrecht
Pfändung bei Miterbschaft
22.09.2010Pfändbarkeit des Miterbanteils
Sollte ein Schuldner eine Erbschaft machen, so kann vom Gläubiger dessen Erbteil gemäß § 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden.
Wirkung der Erbteilspfändung
Durch die Pfändung des Erbteils stehen dem Gläubiger nun alle Rechte zu, die auch dem Schuldner zustehen, solange es sich nicht um höchstpersönliche Rechte handelt.
Die wichtigsten Rechte welche durch den Gläubiger gepfändet werden können sind:
- die Erbschaft zusammen mit eventuellen Miterben gemeinschaftlich zu verwalten
- Verfügungen nach § 2038 ff. BGB zu treffen
- die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB zu verlangen und
- sich den Erbteil auszahlen zu lassen nach der Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten
Erbausschlagung durch den gepfändeten Schuldner
Dem Schuldner steht immer noch die Möglichkeit zu, das Erbe auszuschlagen, selbst wenn sein Erbteil gepfändet worden ist. Es handelt sich hierbei nämlich um ein höchstpersönliches Recht. Gehört der Schuldner zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, so erhält er anstatt seines Erbschaftsanspruchs einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch muss separat gepfändet werden. Dies kann zeitgleich mit der Pfändung des Erbteils in einem Antrag geschehen. Wird dies vom Gläubiger versäumt, so geht die Pfändung ins Leere.