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Eherecht und Familienrecht

Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils für das betreute Kind

25.08.2011

Der das Kind nicht betreuende Elternteil muss normalerweise Barunterhalt leisten. Diesem Elternteil verbleibt dann nur der sogenannte notwendige Selbstbehalt. Ihm ist jedoch der angemessene Selbstbehalte zu belassen, wenn ein „anderer leistungsfähiger Verwandter“ gem. §1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorhanden ist. In diesem Fall ist ihm der angemessene Selbstbehalt zu belassen. Der angemessene Selbstbehalt ist höher als der notwendige.

Als anderer leistungsfähiger Verwandter kommt gem. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich der betreuende Elternteil in Frage.

Grundsätzlich ist der betreuende Elternteil nicht zum Barunterhalt verpflichtet. Der betreuende Elternteil ist lediglich dann zusätzlich zur Betreuung zum Barunterhalt verpflichtet, wenn ein wirtschaftliches Unleichgewicht zwischen beiden Elternteilen besteht. Dies ist nach Ansicht des BGH immer dann der Fall, wenn die Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils so gut sind, dass er ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehalts auch den Barunterhalt aufbringen kann, während der andere Elternteil hierzu nicht in der Lage ist, ohne seinen angemessenen Selbstbehalt zu gefährden.

Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Elternteilen wird in der Rechtsprechung auch angenommen, wenn ein Elternteil doppelt so viel verdient, wie der andere Elternteil (so z.B. OLG Brandenburg) oder eine in Differenz von mehr als 1.000,00 € besteht (so z.B. OLG Braunschweig und OLG Nürnberg)

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