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Verkehrsrecht

Ausnahmen vom Regelfahrverbot

22.09.2010

Regelfahrverbot bei beruflicher PKW-Nutzung

Sieht der Bußgeldkatalog bei Verkehrsverstößen ein Regelfahrverbot vor, so hat der Tatrichter ein Ermessen, ob ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots gegen Erhöhung des Bußgelds abgesehen werden kann. Dieses Ermessen ist allerdings an Zumessungskriterien gebunden, welche lediglich in Ausnahmefällen anzuwenden sind.

Beruflich benötigter Führerschein

Grundsätzlich ist es bei einem Regelfahrverbot dem Betroffenen zumutbar, dass er für die relativ kurze Zeit des Fahrverbots (ein bis drei Monate) beruflich erforderliche Fahrten ggf. auch durch die Anstellung eines Fahrers durchführt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es dadurch nicht zu einer Existenzgefährdung kommen soll. Dies gilt insbesondere für Betroffene, welche durch das Regelfahrverbot ihre Arbeitsstelle verlieren würden. Bei einer derartigen erheblichen Härte kann von der Regelsanktion Abstand genommen werden. Ein finanzieller Mehraufwand für einen Fahrdienst muss für den Betroffenen auch finanzier- und zumutbar sein.

Vollstreckungsaufschub

In diesem Rahmen ist auch zu beachten, dass die Vollstreckung eines Fahrverbots über die sogenannte „4-Monatsfrist“ des § 25 Abs. 2 a StVG längerfristig geplant werden kann. Es muss daher regelmäßig von Betroffenen, welche ihren Führerschein beruflich benötigen Urlaub eingebracht werden.

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