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Rechtliche Anforderungen an eine Unterschrift

22.04.2015

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat mit Beschluss vom 27.11.2013 (Az. 3 Ws (b) 535/13-122Ss149/13) über eine Revision bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu entscheiden gehabt. Das Kammergericht Berlin hob die Ausgangsentscheidung auf, da nach Ansicht des Revisionsgerichts das Urteil nur im Entwurf vorlag, da es nicht ordnungsgemäß unterzeichnet war.

Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an eine zureichende Unterschrift?

Grundsätzlich sind an eine Unterschrift keine allzu großen Anforderungen zu stellen. Eine Unterschrift muss allerdings wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Nicht ausreichend ist ein Namenskürzel oder ein Handzeichen sowie eine sogenannte Paraphe. Eine Unterschrift muss charakteristische Merkmale des vollen Namensschriftzugs enthalten. Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer Buchstaben die unterzeichnende Person zu identifizieren (vgl. OLG Köln NSTZ-RR 2011, 348; KG Berlin Beschluss vom 16.09.2003, Az. 161 Ss 121/13). Das Bayerische Oberlandesgericht grenzt hier Buchstaben von lediglich geometrisch Formen und Linien ab. Besteht die Unterschrift lediglich aus geometrischen Formen und Linien, so fehlt nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts das Merkmal einer Schrift und es liegt keine formgerechte Unterschrift in diesem Sinne vor.

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