Home

Aktuelles
Eherecht und Familienrecht

Scheidung ohne Trennungsjahr

14.08.2012

Grundsätzlich kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn das Trennungsjahr eingehalten wurde. Eine Ausnahme lässt das Gesetz dann zu, wenn eine unzumutbare Härte gem. § 1565 Abs. 2 BGB vorliegt.

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden Beschluss vom 16.04.2012, Aktenzeichen 23 UF 1041/11) hat diese unzumutbare Härte angenommen, wenn eine ernsthafte Bedrohung des Ehegatten erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall drohte der Ehemann der Ehefrau mehrfach mit dem Tod und kündigte an die gemeinsame Wohnung anzuzünden. Es kam auch zu einer Schlägerei zwischen dem Vater der Ehefrau und dem Ehemann. Zuletzt drohte der Ehemann der Ehefrau mit einem erhobenen Hammer, dass er sie nicht lebend gehen lassen würde.

Das Oberlandesgericht Dresden hat dies ausreichen lassen, um eine unzumutbare Härte für die Frau anzunehmen. Ihr steht ein Anspruch auf eine sofortige Scheidung zu.

Nach Ansicht der Richter liegt eine unzumutbare Härte dann vor, wenn das eheliche Zusammenleben nicht nur unerwünscht ist, sondern das „miteinander – verheiratet – sein“ an sich bereits unzumutbar ist. Die Richter nahmen dies an, nachdem hier mehrfach massive Bedrohungen vorlagen. Das Gericht wertete die Bedrohung mit einer Waffe sowie die vorangegangene tätliche Auseinandersetzung mit dem Vater der Frau als besonders schwerwiegend.

Tipp vom Fachanwalt für Familienrecht:
Nicht jede einfache Bedrohung reicht aus um sofort die Scheidung einreichen zu können. Allerdings kann bei qualifizierten Sachverhalten neben einem Gewaltschutzantrag und strafrechtlichen Konsequenzen auch sofort die Scheidung eingereicht werden.

Zurück zur Übersicht