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Welche Ansprüche hat man bei einem mangelhaften Tattoo?

16.06.2015

Oftmals stellt sich die Frage, welche Ansprüche man hat, wenn ein Tattoo mangelhaft ausgeführt worden ist. Ist dem Kunden zumutbar und dem Tattoowierer zuzugestehen, dass eine Nachbesserung stattfindet. Wie verhält es sich mit einer Laserbehandlung und Nachtattoowierung?

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Vertrag über ein Tattoo nicht um einen Dienst- sondern um einen Werkvertrag gemäß §§ 631 BGB. Der Tattoowierer schuldet somit nicht nur ein bloßes Tätigwerden, sondern einen Erfolg.

Darauf folgt die Verpflichtung des Tätowierers, dass das Werk mangelfrei zu erstellen ist. Hierbei kommen als Mangel einerseits handwerkliche Mängel in Betracht. Ein handwerklicher Mangel würde beispielsweise vorliegen, wenn die Farbe in zu tiefe Hautschichten eingebracht wird, es zu Verkantungen oder unregelmäßig dicken Linien kommt. Auch Farbverläufe innerhalb des Tattoos sind ein Mangel. Soll die Tattowierung einem Entwurf oder einer Vorlage entsprechen, so muss dieses natürlich auch entsprechend umgesetzt werden. Der beauftragte Delphin darf also am Ende nicht aussehen wie ein Tunfisch, ohne die Schönheit von Tunfischen in Abrede stellen zu wollen. Nach § 635 BGB kann ein Werkunternehmer verlangen, dass ihm vorrangig vor Schadenersatz die Möglichkeit auf Beseitigung der Mängel eingeräumt wird. Man spricht hier von Nachbesserung.

In einem Urteils des OLG Hamm vom 05.03.2014 (Az.: 12 U 151/13) hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass im Falle einer Tattowierung aber gerade kein Nachbesserungsrecht besteht. Ist eine Tattowierung verunglückt, so kann der Tattoowierte sofort Schmerzensgeld sowie Ersatz weiterer Schäden verlangen. Die Schäden können entweder in den Kosten der Übertattoowierung bei einem andern Tattoowierer oder der Entfernung durch eine Laserbehandlung liegen.

Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass das Stechen der Tattoowierung eine tatbestandliche Körperverletzung sei. Diese Körperverletzung sei bei einer missglückten Tattowierung nicht durch eine Einwilligung des zu Tattoowierenden gerechtfertigt. Der Tattoowierte sei lediglich mit einer technisch und gestalterisch mangelfreien Tattoowierung einverstanden. Die Tattoowierung muss also handwerklich einwandfrei und entsprechend der zuvor gebilligten Skizze erstellt worden sein. Der Tattowierte muss sich weder das verunglückte Tattoo mittels einer Laserbehandlung entfernen lassen. Noch muss er sich darauf einlassen, dass der Tattoowierer bzw. das Tattoostudio nochmal nachsticht. Das Gericht führt aus, dass eine derartige Nachbesserung oder Beseitigung des Mangels für den Tattoowierten nicht zumutbar ist. Die Duldung dieser Nachbesserung wäre mit körperlichen Schmerzen verbunden. Weiter führt das Gericht aus, dass sie auch zur gesundheitlichen Beeinträchtigung führen könnte, wenn auch diese Arbeiten wieder schlecht ausgeführt werden. Im Verhältnis einer Tattoowierung kommt dem Vertrauen des Kunden in die Leistungsfähigkeit des Tattoowierers eine besondere Bedeutung zu, welches bereits durch das erstmalige „versauen“ der Tattoowierung aufgehoben ist.

Neben den Kosten für die Entfernung mittels Laserbehandlung oder einer Nachtattoowierung eines anderen Tattoowierer kann der Tattoowierte auch Schmerzensgeld verlangen. Das Schmerzensgeld bemisst sich anhand der allgemeinen Kriterien. Es hängt von der Größe des Tattoos sowie dessen Sichtbarkeit ab.

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