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Werklohn und Gewährleistung bei Schwarzarbeit

29.06.2015

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10.04.2014 (Az. VII ZR 241/13) über Werklohnansprüche bei Schwarzarbeit entschieden. Der BGH hat im Rahmen dieses Urteils festgestellt, dass bei Schwarzarbeit keinerlei gegenseitige Ansprüche bestehen. Der Werkunternehmer hat gegen § 1 II Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen, wenn vereinbart war, dass für die Werkleistung keine Rechnung gestellt wird und keine Umsatzsteuer abgeführt werden soll. Dies führt zur Gesamtnichtigkeit des kompletten Vertrages. Der Werkunternehmer kann seinen Werklohn nicht einklagen, wenn der Auftraggeber nicht bezahlt. Umgekehrt kann allerdings auch der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche, Gewährleistungsansprüche oder Nachbesserungsansprüche gegen den Werkunternehmer aus Schlechtleistung geltend machen. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass nicht nur vertragliche Ansprüche durch die Schwarzlohnabrede ausgeschlossen sind. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche sowie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht gegeben. Es existieren einfach keine gegenseitigen Ansprüche, egal aus welcher Rechtsgrundlage.

Sogar eine „Infizierung“ bei einem verbundenen Geschäft kann eintreten. Vereinbaren nämlich die Parteien, dass eine gewisse Teilzahlung „schwarz“ erfolgen soll, so ist auch der Anteil, der „legal“ abgewickelt wurde, von der Schwarzgeldabrede infiziert. Auch für den legalen Anteil am gesamten Auftrag bestehen dann keine gegenseitigen Ansprüche mehr. Etwas anderes würde lediglich dann gelten, wenn die Parteien genau vereinbaren würden, wofür ohne Rechnung gearbeitet und wofür die Rechnung gestellt wird. Pauschale Abreden sind pauschal unwirksam.

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