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Mietrecht und Immobilienrecht

Zahlanspruch in Geld statt Renovierung bei Umbau nach Auszug des Mieters

24.09.2015

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.02.2014 (Az. XII ZR 76/13) über Renovierungspflichten bei einem Gewerbemietvertrag entscheiden. Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter nach Rückgabe der Mietsache das Objekt umbauen. Der Mieter wäre nach dem Mietvertrag verpflichtet gewesen Schönheitsreparaturen nach seinem Auszug durchzuführen. Der Vermieter hat auf die Durchführung dieser Schönheitsreparaturen bei Auszug verzichtet. Stattdessen verlangte er Abgeltung im Geld. Nach Urteil des BGH wurde die Zahlung im vorliegenden Fall zu Recht verlangt.

Es gibt allerdings kein Wahlrecht des Vermieters, ob er lieber Schönheitsreparaturen wie vereinbart oder eine Geldzahlung haben möchte. Voraussetzung für eine Abgeltung ist, dass die Mieträume tatsächlich vom Vermieter umgebaut werden. Nur dann hat der Vermieter einen Anspruch, da die bei Auszug durchzuführenden Malerarbeiten des Mieters nutzlos werden würden. Die Renovierungspflicht mit Malerarbeiten usw. war bei Vertragsschluss vereinbart und mit Kosten verbunden. Diese Kosten haben sich auch auf den Mietzins und dessen Bemessung ausgewirkt. Eine Freistellung des Mieters wäre nicht sachgerecht, so dass ein Ersatz in Geld von ihm zu bezahlen ist.

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