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Eherecht und Familienrecht

Wohnwert bei zeitnahem Verkauf in der familienrechtlichen Unterhaltsberechnung

19.11.2015

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.03.2014 (Az. XII ZB 367/12) über die Anrechnung eines Wohnwerts einer selbstgenutzten Immobilie bei Kindesunterhalt zu entscheiden gehabt. Die Höhe des zu bezahlenden Unterhalts hängt von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab. Diese Leistungsfähigkeit bestimmt sich nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern auch durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Vorteile, die der Unterhaltsschuldner aus seinem Vermögen zieht. Hierzu zählen auch die Gebrauchsvorteile einer selbstgenutzten Immobilie. Hierbei kann es sich um ein Haus oder eine Eigentumswohnung handeln. Dadurch entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, welche als Anteil am allgemeinen Lebensbedarf anzurechnen ist. Nach der Art des zu bezahlenden Unterhalts (minderjährige Kinder, Minderjährigen gleich gestellte Kinder, volljährige Kinder oder Eltern oder Ehegatten) entscheidet sich, ob der angemessene Wohnwert für die Vermögensverhältnisse oder der objektive Marktwert anzusetzen sind. Der angemessene Wohnwert orientiert sich am Vermögen des Unterhaltsverpflichteten. Der objektive Marktwert orientiert sich an dem, was als Miete für das Objekt erzielbar wäre. Je nach Art des Unterhalts kann dem Unterhaltsverpflichteten nämlich zugemutet werden seine Immobilie an Dritte zu vermieten und selbst billiger ein anderes Objekt anzumieten, so dass er mehr Unterhalt an den Unterhaltsgläubiger bezahlen könnte.

Im vorliegenden Urteil hat der BGH entschieden, dass zumindest dann, wenn die Immobilie zeitnah verkauft werden soll lediglich der angemessene Wert in die Unterhaltsberechnung einzufließen hat. Dies ist damit begründet, dass eine selbst bewohnte Immobilie für den Verkauf problemlos geräumt werden kann. Eine derartige Räumung stellt in Verkaufsverhandlungen ein gewichtiges Verkaufsargument dar. Eine vermietete Immobilie, insbesondere wenn sie nicht als Renditeobjekt bezogen wird lässt sich schlechter verkaufen. Der bessere Verkaufspreis wirkt sich dann auch wieder auf die Unterhaltspflicht aus, so dass das Ergebnis des BGH auch angemessen und zutreffend erscheint.

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