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Aktuelles
Verkehrsrecht

07.01.2016

Wirkungen des Fahrverbos im Ausland

Oftmals stellt sich Betroffenen die Frage wie ein Fahrverbot in Deutschland im Ausland wirkt - darf man während der Fahrverbotsfrist im Ausland Kraftfahrzeuge führen?

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02.11.2015

Spurwechsel vs. Auffahrunfall

Ist strittig und nicht bewiesen, wie in einer derartigen Konstellation der Unfall zustande gekommen ist, so gilt kein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden.

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15.04.2015

Germanwings-Absturz - Opferentschädigung

RP Online befragt Verkehrsrechtsexperte Stefan Kasparek zum Thema Opferentschädigung.

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26.01.2015

Wann endet das Einfahren in den Verkehr gem. § 10 StVO?

In einem Urteil vom 14.02.2014 hat das Oberlandesgericht München darüber entschieden, wann die Verpflichtung des Einfahrenden höchste Sorgfalt weiten zu lassen endet.

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25.08.2011

Mitverschulden eines Kindes über 10 Jahren an einem Verkehrsunfall

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, in den auch Kinder verwickelt sind, so stellt sich die Frage der Haftungsverteilung. Grundsätzlich ist auf erkennbare Kinder von Autofahrern entsprechend Rücksicht zu nehmen. Zumindest ein Mitverschulden des Autofahrers an einem Unfall mit einem Kind ist somit anzunehmen. Es kann jedoch, wie das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) im Beschluss vom 08.06.2011, Aktenzeichen 14 W 13/11, klargestellt hat, bei grob sorgfaltswidrigem Verhalten der Kinder zu einer vollständigen Haftung des Kindes kommen.

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02.08.2011

Frist zur Prüfung bei Unfallregulierungen durch Haftpflichtversicherer

Geschädigten ist es oft zu Recht nicht einsichtig, weswegen der gegnerische Haftpflichtversicherer sich mit der Regulierung der Unfallschäden verhältnismäßig lange Zeit lassen darf, bevor er mit der Regulierung in Verzug gerät. Die Rechtsprechung geht von einer Prüffrist der Haftpflichtversicherung von 4 bis 6 Wochen aus. Die Rechtsprechung der einzelnen Oberlandesgerichte ist insoweit uneinig. Das Oberlandesgericht München (OLG München) billigt den Haftpflichtversicherern maximal eine Frist von 4 Wochen zur Prüfung der Eintrittspflicht zu. Hierbei ist es nach der Ansicht des OLG München unerheblich, ob der Haftpflichtversicherer sich die Ermittlungsakte beschaffen muss oder auch noch keine Meldung seitens seines Versicherungsnehmers vorliegen hat. Jedoch beginnt die Prüffrist für den Haftpflichtversicherer erst durch Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. (vgl. OLG München abgedruckt in NZV 2011, 308).

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