Aktuelles
Verkehrsrecht
Wirkungen des Fahrverbos im Ausland
Oftmals stellt sich Betroffenen die Frage wie ein Fahrverbot in Deutschland im Ausland wirkt - darf man während der Fahrverbotsfrist im Ausland Kraftfahrzeuge führen?
mehr lesenSpurwechsel vs. Auffahrunfall
Ist strittig und nicht bewiesen, wie in einer derartigen Konstellation der Unfall zustande gekommen ist, so gilt kein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden.
mehr lesenGermanwings-Absturz - Opferentschädigung
RP Online befragt Verkehrsrechtsexperte Stefan Kasparek zum Thema Opferentschädigung.
mehr lesenWann endet das Einfahren in den Verkehr gem. § 10 StVO?
In einem Urteil vom 14.02.2014 hat das Oberlandesgericht München darüber entschieden, wann die Verpflichtung des Einfahrenden höchste Sorgfalt weiten zu lassen endet.
mehr lesenMitverschulden eines Kindes über 10 Jahren an einem Verkehrsunfall
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, in den auch Kinder verwickelt sind, so stellt sich die Frage der Haftungsverteilung. Grundsätzlich ist auf erkennbare Kinder von Autofahrern entsprechend Rücksicht zu nehmen. Zumindest ein Mitverschulden des Autofahrers an einem Unfall mit einem Kind ist somit anzunehmen. Es kann jedoch, wie das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) im Beschluss vom 08.06.2011, Aktenzeichen 14 W 13/11, klargestellt hat, bei grob sorgfaltswidrigem Verhalten der Kinder zu einer vollständigen Haftung des Kindes kommen.
mehr lesenFrist zur Prüfung bei Unfallregulierungen durch Haftpflichtversicherer
Geschädigten ist es oft zu Recht nicht einsichtig, weswegen der gegnerische Haftpflichtversicherer sich mit der Regulierung der Unfallschäden verhältnismäßig lange Zeit lassen darf, bevor er mit der Regulierung in Verzug gerät. Die Rechtsprechung geht von einer Prüffrist der Haftpflichtversicherung von 4 bis 6 Wochen aus. Die Rechtsprechung der einzelnen Oberlandesgerichte ist insoweit uneinig. Das Oberlandesgericht München (OLG München) billigt den Haftpflichtversicherern maximal eine Frist von 4 Wochen zur Prüfung der Eintrittspflicht zu. Hierbei ist es nach der Ansicht des OLG München unerheblich, ob der Haftpflichtversicherer sich die Ermittlungsakte beschaffen muss oder auch noch keine Meldung seitens seines Versicherungsnehmers vorliegen hat. Jedoch beginnt die Prüffrist für den Haftpflichtversicherer erst durch Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. (vgl. OLG München abgedruckt in NZV 2011, 308).
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