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Ihr Anwaltsbesuch
Fuhrparkmanagement und Fuhrparkrecht

Der Bereich „Ihr Anwaltsbesuch – Fuhrparkrecht“ ist in folgende Themenkomplexe aufgeteilt:

  1. Einleitung
  2. Consulting
  3. externer Verkehrsleiter

1. Einleitung

Vor dem ersten Beratungsgespräch stellt sich unseren Mandanten immer wieder die Frage welche Daten und Unterlagen vom Rechtsanwalt für die Fallbearbeitung benötigt werden, damit das "leidige Thema mit der Führerscheinkontrolle" möglichst in einem Termin schnell erledigt werden kann. Im Rahmen der bisherigen Beratungstätigkeit mussten wir feststellen, dass in den meisten Fällen wenig bis gar kein Problembewusstsein bei den Fuhrparkverantwortlichen vorhanden ist, welche enorme persönliche Haftungsrisiken ein Fuhrpark für den Inhaber mit sich bringt, sofern sie nicht bereits über eine entsprechende Schulung oder Weiterbildung verfügen. Die Haftung wurde oft über Jahre und Generationen unbemerkt getragen. Dies ist wohl der Tatsache geschuldet, dass einerseits fundierte Beratung in diesem Sektor nicht durch Generalisten zu bewältigen und andererseits noch kein Schadensfall eingetreten ist. Es hat sich daher bewährt, im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs grundlegende Informationen zu vermitteln und die betroffenen Fuhrparkverantwortlichen zu sensibilisieren, um dann den Fuhrpark tatsächlich und umfassend zu bearbeiten.

2. Consulting

Ziel unserer Tätigkeit ist es, ein gesetzeskonformes Fuhrparkmanagement in Ihrem Betrieb zu installieren, das gewährleistet, dass der Geschäftsführer von der persönlichen Haftung befreit ist, sofern es zu Vorfällen jedweder Art mit den Fahrzeugen aus seinem Fuhrpark kommt. Hierfür sind in der Regel Verträge und Betriebsabläufe anzupassen. Als erster Schritt ist somit eine umfassende Analyse des Ist-Zustandes vorzunehmen. Dies kann sinnvoll nur in Ihrem Betrieb erfolgen. Wir kommen gerne zu Ihnen.

Die ggf. erforderlichen Anpassungen am Fuhrparkmanagement bzw. die erste Installation werden immer individuell auf die Bedürfnisse des einzelnen Fuhrparks hin vorgenommen. Die Planung und Umsetzung erfolgt so, dass bisherige Arbeitsabläufe nur dann geändert werden, sofern dies für die Zweckerreichung zwingend notwendig ist.

Wir bieten Ihnen über die gesetzeskonforme Einrichtung auch im Rahmen eines Dauermandats an, die Kontrollpflichten in Ihrem Fuhrpark wahrzunehmen und ggf. durch Änderungen der Gesetzeslage oder Rechtsprechung notwendig werdende Änderungen vorzunehmen.

3. externer Verkehrsleiter

Nach der Verordnung (EG) 1071/2009 müssen alle Unternehmen, die im Rahmen ihres Gewerbes Güter oder Personen befördern, seit Dezember 2011 einen Verkehrsleiter benennen. Der Verkehrsleiter muss eine natürliche Person sein. Er muss die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten. Es besteht die Möglichkeit, dass die Funktion des Verkehrsleiters von einer externen Person übernommen wird. Hierfür sind aber noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen.

Herr Kasparek verfügt sowohl über die fachliche Eignung als auch über die geforderte Zuverlässigkeit für Güterverkehr im Sinne der genannten Verordnung. Aufgrund der mit der Verkehrsleitertätigkeit einhergehenden weiten Haftung ist die Übernahme aber regelmäßig nur im Rahmen laufender Mandatsverhältnisse und für einen dem Personalausfall geschuldeten Übergangszeitraum möglich.

Hinweis für Ihr Beratungsgespräch

Es berät Sie Herr Dipl.Jur., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Stefan Kasparek, Fuhrparkmanager IHK, Verkehrsleiter

Wir beraten deutschlandweit auf Honorarbasis. Sprechen Sie uns an!