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Ihr Anwaltsbesuch
Strafrecht

Der Bereich „Ihr Anwaltsbesuch – Strafrecht“ ist in folgende Themenkomplexe aufgeteilt:

  1. Einleitung
  2. Häufig gestellte Fragen

1. Einleitung

Im Strafrecht gibt es einige Besonderheiten, die das Verfahren von Zivilverfahren vor den Amts- und Landgerichten unterscheiden. Um Ihnen eine bestmögliche Vertretung gewährleisten zu können benötigen wir ein persönliches Gespräch, im Rahmen dessen wir festlegen werden, wie wir in Ihrem Fall am besten vorgehen.

Im Falle Ihrer Inhaftierung bzw. Verhaftung werden wir Sie unverzüglich in der JVA bzw. bei der Polizei aufsuchen.

Anderenfalls kontaktieren Sie uns bitte und vereinbaren einen Termin zur Besprechung Ihrer Angelegenheit.

Häufig gestellte Fragen

Wozu wird das Geburtsdatum des Mandanten benötigt?

Abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts wird in Strafsachen und bei Ordnungswidrigkeiten von den Strafverfolgungsbehörden größter Wert auf den Datenschutz gelegt. Das Geburtsdatum dient der zur Unterscheidung.

Daneben besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe des Geburtsdatums bei den Angaben zur Person.

Welche Angaben werden zu den bisherigen Ermittlungen benötigt?

Um feststellen zu können, ob und in wie weit ein Handeln erforderlich ist, ist es notwendig den Stand der Ermittlungen zu kennen und schnellstmöglich Kontakt mit den Ermittlungsbehörden zu erhalten. Hierzu ist es von Vorteil folgende Daten parat zu haben:

Wozu wird meine Kontonummer benötigt?

In vielen Mandatsverhältnissen nehmen wir für unsere Mandantschaft Geld ein. Dieses Geld würden wir Ihnen auch gerne weiterleiten. Dies gilt auch für den Bereich des Strafrechts. Wurde beispielsweise Geld bei einer Durchsuchung beschlagnahmt, so wird dies von den Behörden bei der Landesjustizkasse einbezahlt. Wird die Freigabe der beschlagnahmten Gelder erreicht, so überweist die Landesjustizkasse den Betrag an den Rechtsanwalt.

Tritt meine Rechtschutzversicherung in Strafsachen überhaupt ein?

Der Bereich des Strafrechts ist nicht von einer „Basisrechtschutzversicherung“ mit umfasst. Er kann aber als Sonderbereich versichert sein, wenn dies im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Rechtschutzversicherer bezahlen aber grundsätzlich nur bei Fahrlässigkeitstaten wie z.B. bei fahrlässiger Körperverletzung in Folge eines Verkehrsunfalls. Von der Versicherung ausgeschlossen sind jegliche Vorsatztaten wie z.B. vorsätzliche Körperverletzung bei einer Schlägerei.

Entscheidend ist der Vorwurf, der dem Versicherten bei der Einleitung des Verfahrens gemacht wird. Stellt sich im Rahmen der Verhandlung heraus, dass es sich nicht um eine vorsätzliche Tat gehandelt hat, sondern lediglich um eine fahrlässige Tat, so ändert dies für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten durch die Rechtschutzversicherung nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts.

Was verbirgt sich hinter der Pauschale für die Deckungsanfrage?

Gerne übernehmen wir für Sie die Korrespondenz und Abrechnung mit Ihrer Rechtschutzversicherung gegen eine geringe Unkostenpauschale.

Nachdem sich das Regulierungsverhalten der Rechtschutzversicherer in den letzten Jahren stark verändert hat und häufig (unnötige) Nachfragen seitens des Rechtschutzversicherers gestellt werden, hat sich der Arbeitsaufwand für die Deckungsanfrage in den letzten Jahren stark erhöht. Unsere interne Zeiterfassung und Auswertung hat ergeben, dass unser Sekretariat pro Mandat durchschnittlich fast eine Stunde mit der Korrespondenz mit Rechtschutzversicherern verbringt. Wir sind deswegen dazu übergegangen eine geringe Unkostenpauschale für die Abwicklung des Schriftverkehrs mit dem Rechtschutzversicherer zu erheben.

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist die Deckungsanfrage eine eigenständige Angelegenheit. Dem Rechtsanwalt steht hierfür eine gesonderte Vergütung zu. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Prozesskostenrisiko. Die Gebühren nach dem RVG liegen in jedem Fall über der von uns erhobenen Unkostenpauschale.

Wie läuft das Verfahren in Strafsachen ab?

Nach unserer ersten Besprechung zeigen wir unverzüglich unsere Vertretung bei den Ermittlungsbehörden an und nehmen Akteneinsicht. Erst wenn uns die Ermittlungsakten vorliegen kann die Angelegenheit beurteilt werden. Wir werden dann gemeinsam entscheiden, ob es dabei bleibt, dass man zu den Vorwürfen auch weiter schweigt oder ob gegebenenfalls eine Einlassung zu den gemachten Vorwürfen erfolgt.

Ist es nicht verdächtig, wenn ich mich zu den Vorwürfen nicht einlasse?

Es ist Ihr gutes Recht zu Vorwürfen der Ermittlungsbehörden zu schweigen. Es darf einem Beschuldigten im Strafrecht nicht negativ ausgelegt werden, wenn er sein Recht zu schweigen ausübt. Hier unterscheidet sich das Zivilrecht vom Strafrecht. Auch im Zivilrecht gibt es ein Zeugnisverweigerungsrecht von Parteien eines Rechtsstreits und deren Angehörigen. Hier darf der Richter jedoch negative Rückschlüsse ziehen, wenn keine Einlassung erfolgt. Dies ist im Strafverfahren nicht so.

Ich habe eine Vorladung von der Polizei zur Vernehmung bekommen. Was soll ich tun?

Am besten nehmen Sie sich einen Anwalt.

Auf die Vorladung der Polizei braucht man nicht zu reagieren. Es gibt keine Pflicht auf eine Ladung der Polizei bei dieser zu erscheinen. Es ist jedoch ein Akt der Höflichkeit kurz anzurufen und Bescheid zu sagen, dass man der Ladung nicht nachkommen wird. Dadurch vermeidet man auch, dass die Polizei zu Hause vor der Türe steht oder am Arbeitsplatz erscheint und persönlich nachfragt, warum man nicht erschienen ist.